Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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des Ausländerrechts sowie der Minderjährigenheiraten auch auf den PACS anzuwenden: Die Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft ist aktuell nur in Staaten möglich (vgl. Ziff. 3), die hierfür sowohl Volljährigkeit als auch den freien Willen voraussetzen. Die Umgehung des Ausländerrechts ist irrelevant, da der PACS keine ausländerrechtlichen Wirkungen hat (Ziff. 4.5.1).

Im Weiteren wird im Vorentwurf darauf verzichtet, für den PACS wie bei der Ehe auch relative Ungültigkeitsgründe vorzusehen, die es einer Partnerin oder einem Partner ermöglichen würden, die Ungültigkeit des PACS mittels Klage gerichtlich zu verlangen. Eine individuelle Ungültigkeitsklage ist in Bezug auf den PACS unnötig, da die Partnerinnen und Partner den PACS jederzeit innert kurzer Frist einseitig auflösen können (vgl. Art. 20 VE-PACSG).

Liegt ein absoluter Ungültigkeitsgrund nach Absatz 1 vor, wird die Ungültigkeit (wie bei der Ehe) von Amtes wegen verfolgt. In analoger Anwendung von Artikel 106 ZGB muss die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners von Amtes wegen Klage erheben. Die Kantone haben die zuständige Behörde zu bestimmen und die entsprechenden kantonalen Normen anzupassen. Die Behörden des Bundes und der Kantone melden der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, soweit eine solche Meldung mit ihren Aufgaben vereinbar ist (Abs. 3). Nach Auflösung des PACS wird deren Ungültigkeit nicht mehr verfolgt (Abs. 4).

Die Absätze 5 und 6 regeln die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung in sinngemässer Anwendung des Artikels 109 ZGB. Demnach gelten folgende Regelungen:

– Die Ungültigkeit eines PACS wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis zum Entscheid hat der PACS alle Wirkungen eines gültigen PACS (Abs. 5).

– Hinsichtlich der Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Partnerinnen und Partner sowie die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Auflösungsfolgen nach Artikel 23 und 24 (Abs. 6). Das bedeutet insbesondere, dass die Schutzbestimmung nach Artikel 24 in Bezug auf die Familienwohnung Anwendung findet.

5.1.3 3. Kapitel: Wirkungen des PACS

Art. 8 Beistand und Unterhalt

Absatz 1 stellt klar, dass die Begründung des PACS – wie auch der Eheschluss – zu gegenseitigem Beistand während des Bestehens der Gemeinschaft verpflichtet. Entsprechend regelt die Bestimmung ähnlich wie Artikel 159 Absätze 2 und 3 ZGB, dass die Partnerinnen und Partner einander Beistand leisten, aufeinander Rücksicht nehmen und – soweit sie solche haben – für gemeinsame Kinder sorgen.

Ebenfalls sollen die Partnerinnen und Partner nach Absatz 2 gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft sorgen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen über den Unterhalt der Familie im Eherecht nach den Artikeln