Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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die Bestimmung um eine neue Ziffer 3terzu ergänzen. Wie bei Forderungen zwischen Ehegatten soll die Verjährungsfrist auch für gegenseitige Forderungen von Partnerinnen und Partnern, die einen PACS begründet habe, während der Dauer dieser Partnerschaft nicht beginnen, oder, falls die Frist bereits begonnen hat, stillstehen.

5.2.2.2 Familienwohnung

Variante 1 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft)

Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, sollen während der Dauer des PACS in Bezug auf die Familienwohnung den Ehegatten konsequent rechtlich gleichgestellt sein (vgl. bereits die Erläuterungen zu Art. 11 in Ziff. 5.1.3). Diese Gleichstellung erfordert Anpassungen im OR. In den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des OR wird das (Aussen-)Verhältnis der Partnerinnen und Partner zur Vermieterschaft wie bei Eheleuten geregelt, wenn es um die Rechte und Pflichten in Bezug auf eine Familienwohnung geht.

Art. 266m Abs. 3

Artikel 266m OR regelt die Kündigung einer Familienwohnung durch die Mieterschaft, wenn in dieser Wohnung verheiratete Personen leben. Selbst wenn nur ein Ehegatte Mietpartei ist, bedarf die Kündigung einer Familienwohnung der ausdrücklichen Zustimmung des andern Ehegatten, wie sich dies auch bereits aus Artikel 169 ZGB ergibt. Beide Personen müssen die Kündigung unterzeichnen. Kann der Ehegatte die Zustimmung des andern nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er sich ans Gericht wenden. Diese Regelung soll auch für Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, gelten. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 266m Absatz 3, der auf die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 verweist, entsprechend zu ergänzen.

Art. 266n

Artikel 266n OR regelt die Kündigung einer Familienwohnung durch die Vermieterschaft, wenn ein Ehegatte Mietpartei ist. Diesfalls ist die Kündigung durch die Vermieterschaft sowie die gegebenenfalls vorgängige Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d OR) nicht nur der Mieterin, sondern auch ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten separat zuzustellen. Diese Regelung soll neu sinngemäss auch dann gelten, wenn die Mieterin oder der Mieter mit einer anderen Person einen PACS begründet hat. Hierzu wird vorgeschlagen, Artikel 266n entsprechend zu ergänzen. Wenn die gesetzlichen Formvorschriften in den Artikeln 266l–266n OR nicht beachtet werden, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR). Das soll auch in Bezug auf die neuen Vorschriften für den PACS gelten. Eine Anpassung von Artikel 266o OR ist hierfür aber nicht erforderlich. Artikel 59 ZStV soll im Rahmen der Umsetzungsarbeiten dahingehend ergänzt werden, dass die Zivilstandsbehörde nicht nur Personenstandsdaten, sondern auch die Eintragung eines PACS an private Drittpersonen bekanntgibt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.