Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Ziff. 4.4). Damit würde sich auch die Vermieterschaft gegebenenfalls über eine allfällige PACS-Partnerschaft der Mieterin oder des Mieters informieren können.

Art. 273a Abs. 3

Artikel 273a OR stellt sicher, dass beide Ehegatten die Möglichkeit haben, gerichtlich zu intervenieren, wenn die Vermieterin oder der Vermieter die Auflösung des Mietverhältnisses betreffend die Familienwohnung anstrebt. Sowohl die Mieterin bzw. der Mieter sowie ihr oder sein Ehegatte können unabhängig voneinander die Kündigung innert 30 Tagen seit Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen und die übrigen Rechte ausüben, die der Mieterin bzw. dem Mieter bei der Kündigung zustehen. Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. Um die PACS-Partnerinnen und PACS-Partner in Bezug auf die Familienwohnung den Ehegatten gleichzustellen, soll Absatz 3 der Bestimmung in dem Sinne ergänzt werden, dass die in Absatz 1 und 2 verankerten Regelungen für die Ehe sinngemäss auch für den PACS gelten sollen.

Variante 2 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Kein Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft)

Auf eine Anpassung bzw. Ergänzung der mietrechtlichen Bestimmungen im OR, die für Ehegatten im Verhältnis zur Vermieterschaft gelten (Art. 266m–o und 273a OR), soll für den PACS verzichtet werden. Diese Bestimmungen sollen beim PACS keine Anwendung finden, zumal diese Regelungen bereits bei Ehegatten in der Praxis zu Schwierigkeiten führen können. Das bedeutet, dass die Kündigung der Familienwohnung seitens der Vermieterschaft sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung nur der Mieterin oder dem Mieter zugestellt werden müssen und keine separate Zustellung an die PACS-Partnerin oder den PACS-Partner erforderlich sein soll. Zudem soll die Kündigung der Familienwohnung seitens der Mieterin oder des Mieters auch ohne Zustimmung der PACS-Partnerin oder des PACS-Partners gültig sein. Im Innenverhältnis zwischen den PACS-Partnerinnen und Partnern hätte die Kündigung ohne Zustimmung der oder des andern allerdings weiterhin eine Verletzung des Artikels 11 VE-PACSG zur Folge.

Diese Variante trägt dem Umstand Rechnung, dass die geltenden Regelungen zur Ehe bereits heute zu Schwierigkeiten führen können, indem die Vermieterschaft teilweise nicht weiss, ob die Mieterin oder der Mieter verheiratet ist und die Ehegattin oder der Ehegatte in der entsprechenden Wohnung lebt. Diese Problematik würde sich umso mehr auch bei PACS-Partnerinnen und PACS-Partnern stellen, weshalb auf die sinngemässe Anwendung beim PACS verzichtet werden soll.

5.2.3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Das neue Rechtsinstitut des PACS macht entsprechende Anpassungen der Zivilprozessordnung bezüglich Zuständigkeit, Kosten, Ausnahmen vom Schlichtungsversuch, gerichtlicher Massnahmen (Art. 14–17 VE-PCSG), Folgen der Auflösung (Art. 23 und 24 VE-PCSG) sowie Ungültigkeitsklage (Art. 7 VE-PCSG) erforderlich.