Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Art. 24a Gesuche und Klagen bei formeller Lebenspartnerschaft (PACS)
Durch Ergänzung der ZPO mit einem neuen Artikel 24a soll für Streitigkeiten über den PACS eine allgemeine Zuständigkeitsnorm geschaffen werden. Demnach soll für Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei einem PACS – wie bei Ehestreitigkeiten – das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sein.
Art. 107 Abs. 1 Bst. dbis
Um sicherzustellen, dass das Gericht auch in Verfahren bei einem PACS von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wird vorgeschlagen, die entsprechenden Verfahren in einem neuen Buchstaben dbisvon Artikel 107 Absatz 1 ZPO aufzunehmen. Abweichungen sind nach geltender Rechtslage auch bei familienrechtlichen Verfahren (insb. Eheschutz, Scheidung und Kindesschutz) sowie Verfahren bei eingetragener Partnerschaft möglich.
Art. 198 Bst. dbis
Wie im Scheidungsverfahren soll auch im Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen bei einem PACS kein Schlichtungsverfahren nach Artikel 197 ZPO stattfinden. Auch soll in Bezug auf das Verfahren zur Ungültigerklärung der formellen Lebenspartnerschaft (Art. 7 VE-PACSG) – analog zur Eheungültigkeit – eine Ausnahme zum Schlichtungsobligatorium vorgesehen werden. Hierzu wird vorgeschlagen, die Ausnahmen in Artikel 198 ZPO um einen neuen Buchstaben dbiszu ergänzen. Das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen richtet sich nach den Artikeln 307d ff. VE-ZPO, das Verfahren zur Ungültigerklärung nach Artikel 307j VE-ZPO.
Neue Gliederungstitel vor Art. 307b
Analog zu den Regelungen für die eingetragene Partnerschaft (8. Titel, Art. 305 ff. ZPO) wird vorgeschlagen, im Anschluss an diese Bestimmungen den neuen Gliederungstitel «8a. Titel: Verfahren bei einem PACS» einzufügen, um die verfahrensrechtlichen Besonderheiten für gerichtliche Angelegenheiten in Bezug auf den PACS zu regeln.
Der neue Titel 8a zum PACS soll in zwei Kapitel unterteilt werden. Das erste Kapitel soll den neuen Gliederungstitel «1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens» tragen, um sodann in Artikel 307b die Anwendung des summarischen Verfahrens und in Artikel 307c verfahrensrechtliche Besonderheiten zu regeln (s. nachfolgend). Das zweite Kapitel regelt das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen sowie bei Ungültigkeitsklage.
Art. 307b Geltungsbereich
Für Ansprüche aus dem PACS während des Zusammenlebens und bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts soll grundsätzlich – analog dem Verfahren zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft – das summarische Verfahren Anwendung finden. Im neuen