Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Artikel 307b ZPO wird dieser Grundsatz verankert und mit den entsprechenden Anwendungsfällen ergänzt. Demnach soll das summarische Verfahren gelten für:

– die Festsetzung von Zahlungsfristen für die Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern sowie für Sicherheitsleistungen nach Artikel 10 VE-PACSG i.V.m. Artikel 203 Absatz 2 ZGB (Bst. a).

– die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die Wohnung der Familie nach Artikel 11 VE-PACSG i.V.m. Artikel 169 Absatz 2 ZGB (Bst. b);

– die Ausdehnung der Befugnis einer Partnerin oder eines Partners zur Vertretung der Gemeinschaft nach Artikel 13 VE-PACSG i.V.m. Artikel 166 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB (Bst. c);

– die gerichtlichen Massnahmen nach den Artikeln 14–17 VE-PACSG i.V.m. den Artikeln 173–174 und 176a–179 ZGB (Bst. d).

Art. 307c Verfahren

Der neue Artikel 307c ZPO sieht vor, dass die für das Eheschutzverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten nach den Artikeln 272 und 273 grundsätzlich auch bei Angelegenheiten in Bezug auf den PACS gelten sollen. Das bedeutet Folgendes:

– Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO).

– Es findet eine mündliche Verhandlung statt, ausser der Sachverhalt sei aufgrund der Eingaben der Parteien klar und unbestritten (Art. 273 Abs. 1 ZPO).

– Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen, wenn das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen davon dispensiert (Art. 273 Abs. 2 ZPO).

– Das Gericht versucht zunächst, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Einigung anzustreben (Art. 273 Abs. 3 ZPO).

Neue Gliederungstitel vor Art. 307d

Die Artikel 307d–307i VE-ZPO regeln das Gerichtsverfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen. Bestimmungen über die Auflösung selbst sehen die neuen Bestimmungen in der ZPO nicht vor, da die Auflösung des PACS vor dem Zivilstandsamt in einem besonderen Verfahren erfolgt (vgl. Art. 18 ff. VE-PACSG). Die Auflösung hat nur Folgen, wenn Kinder betroffen sind. Die entsprechenden Auflösungsfolgen sind gemäss den Artikeln 23 und 24 auf die Kinderbelange und die Regelung der Familienwohnung begrenzt. Weitere Ansprüche bestehen für die Zeit nach Auflösung des PACS nicht.

Der Artikel 307j regelt das Verfahren bei einer Klage der Behörde auf Ungültigkeit des PACS nach Artikel 7 VE-PACSG. Es wird vorgeschlagen, die beiden Verfahren unter dem gemeinsamen 2. Kapitel «Regelung der Auflösungsfolgen und Ungültigkeitsklage» in zwei verschiedenen Abschnitten («1. Abschnitt: Regelung der Auflösungsfolgen» und «2. Abschnitt: Ungültigkeitsklage») zu normieren.