Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Vorbemerkung zu Artikel 307d–307i

Das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen soll in Bezug auf die Grundsätze und den Ablauf ähnlich verlaufen wie das Verfahren bei Scheidung auf Klage. Zumal aber in gewissen Punkten wesentliche Unterschiede bestehen (insb. in Bezug auf die Auflösung selbst und den Umfang der Folgen), wäre ein Verweis auf die gesamten Bestimmungen zum Scheidungsverfahren – wie dies für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen ist – nicht sachgerecht. Daher wird vorgeschlagen, für die Regelung der Auflösungsfolgen eigene Bestimmungen vorzusehen, die sich zu einem grossen Teil an den Bestimmungen zur Scheidungsklage orientieren.

Art. 307d Einreichung der Klage

Wird der PACS aufgelöst, und sind sich die Eltern über die Auflösungsfolgen nach den Artikeln 23 und 24 VE-PACSG (Kinderbelange oder Familienwohnung) nicht einig, so können die Partnerinnen und Partner nach Absatz 1 beim Gericht auf Regelung dieser Belange klagen. Das Verfahren ist (wie bei einer Scheidungsklage) durch Klage beim Gericht ohne Schlichtungsverfahren einzureichen (Art. 198 Buchstabe dbis VE-ZPO).

Absatz 1 sieht eine Frist für die Einreichung der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen vor. Die Frist dient der Rechtssicherheit. Die Partnerinnen und Partner sollen nach einer gewissen Zeit wissen, ob die andere Partnerin bzw. der andere Partner Ansprüche infolge Auflösung des PACS geltend machen will, insb. in Bezug auf die Familienwohnung. Die Klagefrist beträgt sechs Monate seit Auflösung beim Zivilstandsamt.

Die Absätze 2 und 3 regeln den erforderlichen Klageinhalt in Anlehnung an die Regelungen der Scheidungsklage in Artikel 290 ZPO. Demnach bedarf die Klage keiner schriftlichen Begründung und hat folgende Angaben zu enthalten:

– Namen und Adressen der Partnerinnen und Partner sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Bst. a);

– die Rechtsbegehren hinsichtlich der Familienwohnung und der Kinderbelange (Bst. b);

– die erforderlichen Belege (Bst. c);

– das Datum und die Unterschriften (Bst. d).

Art. 307e Dauer der Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens

Hat ein Gericht bereits Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens in Bezug auf die Familienwohnung oder die Kinderbelange angeordnet, dauern diese gemäss Absatz 1 während der Dauer des Verfahrens zur Regelung der Auflösungsfolgen (analog zu den Eheschutzmassnahmen während des Scheidungsverfahrens164) weiter (Satz 1). Für die Abänderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen ist dasjenige Gericht

164 Siehe dazu BGE 148 III 95, E. 4.2 m.w.H.; Daniel Bähler, BSK ZPO, N 10 zu Art. 276 ZPO.