Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
zuständig, das über die Auflösungsfolgen entscheidet (Satz 2). Die Massnahmen enden spätestens dann, wenn das Gericht im Endurteil über die Auflösungsfolgen entschieden hat oder das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen – namentlich durch Einigung – anderweitig erledigt wird.
Eine allfällige Unterhaltspflicht an die Partnerin oder den Partner nach der Trennung (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) endet bereits mit der Auflösung. Absatz 2 hält fest, dass die Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens auch in Bezug auf die Familienwohnung und die Kinderbelange dahinfallen, wenn keine Partnerin und kein Partner innert der sechsmonatigen Frist nach Artikel 307d Absatz 1 eine Klage zur Regelung der entsprechenden Auflösungsfolge eingereicht hat. Die Regelung der Familienwohnung kann sodann nicht mehr gerichtlich verlangt werden. Die behördliche Regelung der Kinderbelange steht den Eltern weiterhin offen. Die Eltern haben sodann die gleichen Rechte und Pflichten wie jene Eltern, die weder eine Ehe noch einen PACS geschlossen haben.
Art. 307f Vereinigung und Übernahme bei rechtshängiger Klage zur Regelung
des Getrenntlebens
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Verfahrens zur Regelung der Auflösungsfolgen zu einem noch rechtshängigen Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens. Ist ein solches Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach Artikel 307d noch rechtshängig, muss das mit den Auflösungsfolgen befasste Gericht die beiden Klagen vereinigen (Abs. 1). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass beim PACS zwischen der Einleitung des Verfahrens zur Regelung des Getrenntlebens und der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen unter Umständen nur eine kurze Zeitspanne liegt, weil die Partnerinnen und Partner beim PACS sofort nach Auflösung auf Regelung der Auflösungsfolgen klagen können. Mit der Vereinigung der Klagen kann effizient über alle Ansprüche in einem Verfahren entschieden werden. Ebenfalls werden damit parallele Verfahren und widersprüchliche Entscheide vermieden.
Die Vereinigung der beiden Klagen kann das Gericht direkt vornehmen, wenn die Klagen beim gleichen Gericht rechtshängig sind. Ist die Klage zur Regelung des Getrenntlebens bei einem anderen Gericht rechtshängig, so übernimmt das Gericht, das mit der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen befasst ist, die Klage zur Regelung des Getrenntlebens (Abs. 2). Sodann vereinigt es die Klagen und teilt den Partnerinnen und Partnern die Vereinigung per Verfügung mit. Mit dieser Verfügung soll das Gericht den Parteien eine Frist zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren ansetzen (Abs. 3). Die Ansprüche der Partnerinnen und Partner – vor und nach der Auflösung – werden zusammen beurteilt. Absatz 4 stellt klar, dass die Beurteilung der Klagen bzw. der Ansprüche im vereinfachten Verfahren erfolgt.
Art. 307g Verfahren
Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Regelung der Auflösungsfolgen in Anlehnung an die Grundsätze des Scheidungsverfahrens. Es gelten folgende Regelungen: