Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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– Das Gericht hat nach Absatz 1 (wie im Scheidungsverfahren gemäss Art. 291 ZPO) eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Kommt keine Einigung zustande, so wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht gibt der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Es gilt das vereinfachte Verfahren (Abs. 2).

– Absatz 3 hält analog zu Artikel 277 Absatz 3 ZPO fest, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz).

– Nach Absatz 4 müssen die Parteien – analog zu Artikel 278 ZPO – grundsätzlich persönlich zu den Verhandlungen erscheinen.

Art. 307h Vorsorgliche Massnahmen

Diese Bestimmung regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Anlehnung an die Regelungen im Scheidungsverfahren nach Artikel 276 ZPO. Nach Absatz 1 trifft das Gericht, das über die Auflösungsfolgen entscheidet, die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hierbei sind die Artikel 272 und 273 sinngemäss anwendbar. Es gilt das summarische Verfahren (Abs. 2).

Art. 307i Änderung rechtskräftig entschiedener Auflösungsfolgen

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren bei Änderung rechtskräftig entschiedener Auflösungsfolgen. Sie lehnt sich an Artikel 284 ZPO zur Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen an.

Absatz 1 verweist für die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung der rechtskräftig entschiedenen Auflösungsfolgen (entsprechend dem Art. 284 Abs. 1 ZPO) auf Artikel 134 ZGB. Demnach ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Für die Neuregelung der Kinderbelange sachlich zuständig sind die Kindesschutzbehörden, wenn die Eltern mit der Neuregelung einverstanden sind (Art. 134 Abs. 3 ZGB), oder wenn ausschliesslich der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile, und nicht auch noch andere Kinderbelange strittig sind. In den übrigen Fällen ist das Zivilgericht zuständig (Art. 134 Abs. 4 ZGB).

Absatz 2 hält in Anlehnung an Artikel 284 Absatz 2 ZPO explizit fest, dass die Parteien einvernehmliche Änderungen grundsätzlich auch in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren können. Eine Ausnahme gilt für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Anpassung der Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder. Hierfür muss die Kindesschutzbehörde eingeschaltet werden (vgl. 134 Abs. 3 ZGB).165

165 Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren, S. 76 f. und 82 sowie die Ausführungen unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfahrensrecht.