Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Für streitige Änderungsverfahren vor Gericht – so auch für die Neuregelung der Familienwohnung – gelten nach Absatz 3 die Vorschriften über die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen sinngemäss. Sowohl die Zuständigkeit als auch das Verfahren richten sich demnach nach den Bestimmungen über die Klage gemäss Artikel 307d VE-ZPO.
Neuer Gliederungstitel vor Art. 307j
Das Verfahren zur Ungültigerklärung wird in einem eigenen Abschnitt des zweiten Kapitels mit dem Titel «Ungültigkeitsklage» geregelt (vgl. die Erläuterungen zu «Neue Gliederungstitel vor Art. 307d»). Eingeleitet wird das Ungültigkeitsverfahren bei einem PACS durch Klage der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerin oder des Partners (vgl. Art. 7 Abs. 2 VE-PACSG). Die individuelle Klagemöglichkeit, die den Ehegatten bei Eheungültigkeit zur Verfügung steht (vgl. Art. 108 ZGB), ist beim PACS nicht vorgesehen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 VE-PACSG in Ziff. 5.1.2).
Art. 307j Ungültigkeitsklage
Für das Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe (vgl. Art. 294 ZPO) und der eingetragenen Partnerschaft (vgl. Art. 307 ZPO) wird in der ZPO auf die Bestimmungen über die Scheidungsklage verwiesen. Diese Normen finden auch dann analog Anwendung, wenn eine Behörde auf Ungültigkeit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft klagt. Diesem Konzept zu folgen und bei der Klage auf Ungültigkeit des PACS einen entsprechenden pauschalen Verweis auf die Bestimmungen über die Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen vorzusehen, wäre allerdings nicht sachgerecht: Insbesondere die Artikel 307e und 307f, aber auch die Bestimmungen zur Durchführung einer Einigungsverhandlung sowie Artikel 307h zu den vorsorglichen Massnahmen sind für die Konstellation der Ungültigkeitsklage durch eine Behörde unpassend. Sachgerecht scheint es, für die gerichtliche Ungültigerklärung nur auf einzelne, bestimmte Normen der Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen zu verweisen. Demnach sollen nach Absatz 1 für das Ungültigkeitsverfahren die Artikel 307d Absätze 2 und 3 sowie 307g Absätze 3 und 4 VE-ZPO sinngemäss anwendbar sein: Demzufolge wird das Verfahren (ohne Schlichtung) direkt durch Klage der Behörde beim Gericht eingeleitet. Die Bestimmungen zum Inhalt der Klage nach Artikel 307d Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. Im Weiteren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest und die Partnerinnen und Partner müssen im Grundsatz persönlich zu den Verhandlungen erscheinen.
Wie für das Verfahren zur Regelung der Auslösungsfolgen (und ebenfalls für das Verfahren zur Ungültigerklärung der Ehe, Art. 294 Abs. 1 i.V.m. 291 Abs. 3 ZPO) gilt auch für das Verfahren zur Ungültigerklärung des PACS das vereinfachte Verfahren (Abs. 2). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach Artikel 24a VE-ZPO.