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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
b) Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermassen im Rah- men der Fischerei und von fischerei- bezogenen Tätigkeiten Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fi- sche oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
3. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf mi- litärische Handlungen einer Vertragspartei, einschliesslich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringeneti- sche Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse finden An- wendung auf die nichtmilitärischen Tätigkeiten einer Vertragspartei.
Art. 11 Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen
von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse dürfen von allen Vertragsparteien ungeachtet ihrer geogra- fischen Lage und von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehenden natür- lichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Derartige Tätigkeiten werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgeübt.
2. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei allen Tätigkeiten im Zusam- menhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
3. Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse wird im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küsten- staaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebühren- der Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragspar- teien, soweit angezeigt, zusammenzuarbeiten, unter anderem durch spezifische Mo- dalitäten für die Arbeit des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51, um die Durch- führung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
4. Kein Staat darf über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder aus- üben. Eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten wird nicht anerkannt.
5. Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf ir- gendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.
6. Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb na-