Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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den. Deshalb wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen darauf geachtet, dass der Vollzug so weit wie möglich durch elektronische Mittel erfolgt.

Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Wie in Ziffer 1.1 angeführt ist die Regulierung von Meeresgebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse bisher sehr sektoral (z.B. regionale Fischereiabkommen) und weist Lücken auf, was den Fortbestand der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten gefährdet. Es besteht deshalb ein unvollständig regulierter Zustand, der durch das Hochseeschutzabkommen verbessert werden soll. Eine Aufhebung von Regulierun- gen in einem Bereich, der bisher unzureichend reguliert war, ist deshalb nicht ange- zeigt.

6.3.3 Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 UEG

Eine Regulierungskostenschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die An- zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig schätzen. Dies, da zum jetzigen Stand nicht genau beziffert werden kann, welche Un- ternehmen in der Schweiz in welchem Masse mit MGR und DSI aus Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten (hier besteht insbesondere das Problem der Identifikation solcher MGR und DSI als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse stammend. Diese Problematik hat auch ein kürzlich von der Europäischen Kommission veröffentlichter Bericht36 bestätigt).

Zudem sind die Tätigkeiten, die der UVP unterliegen, im Hochseeschutzabkommen nicht konkret bezeichnet. Dies kann künftig durch das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzabkommens geschehen. Darauf basierend können in den Ausführungsbestimmungen genauere Regelungen getroffen werden. Durch die Ver- öffentlichung der UVP über den CHM wird überdies eine Praxis etabliert, die den Unternehmen helfen wird, ihre Verpflichtungen bei bestimmten Tätigkeiten besser abschätzen zu können.

6.3.4 Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten

Das Hochseeschutzabkommen betrifft in erster Linie Unternehmen, Forschungsein- richtungen und die Verwaltung. Für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Vielfalt, Qua- lität und Preise von Produkten und Dienstleistungen.

Mögliche indirekte Effekte könnten langfristig durch stabilere Lieferketten für phar- mazeutische und biotechnologische Produkte entstehen, wenn der Zugang zu marinen genetischen Ressourcen klar geregelt ist. Auf der anderen Seite könnten durch die Aufwände infolge Meldepflichten sowie künftig auch durch den finanziellen Vorteils-

36 Paul Oldham, Jasmine Kindness, Emmanuel Davidson, Amelia Westmoreland, Thomas Vanagt and Marcel Jaspars. Study on ‘Marine Genetic Resources’ Market Value and State of the Art of Commercialisation of Related Products in the Context of the BBNJ Negotiations. Publications Office of the European Union, 2025.