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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten

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6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195218

Art. 1a Abs. 1 und 1biserster Satz

1Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind militärisches Personal und Angestellte der Militärverwaltung, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Dienst in Schulen, Kursen sowie in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone leisten.

1bisIn Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekruten- oder Kaderschule nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. …

7. Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 201119

Art. 1 Abs. 4

4Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens richtet sich die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199520 (MG).

18 SR 834.1

19 SR 935.81

20 SR 510.10