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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten

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Militärgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. das VBS bei dringlichen Einsätzen zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit sowie bei Katastrophen im Inland;

Art. 76 Abs. 1 Bst. b

1Aktivdienst wird geleistet, um:

b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen;

Art. 83 Dienst zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren

Sicherheit

1Truppen können zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden nicht mehr ausreichen.

2Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee.

3Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit aufbietet.

4Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.

Gliederungstitel vor Art. 96

2. Kapitel: Einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee

Art. 96

1Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene und robuste Installationen und Systeme, die im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und der Einsätze der Armee der Datenbearbeitung dienen (einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee).

2Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs, der Nutzung oder des Schutzes der einsatzkritischen Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.

3Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen über die einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d und 5

1Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:

d. Sie erfüllen die folgenden militärpolizeilichen Aufgaben:

1. Sie erfüllen gerichtspolizeiliche Aufgaben im Auftrag der Militärjustiz.