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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten

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Art. 142 Abs. 1

1Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des FA-SVSAA bekannt:

a. Betrifft nur den französischen Text.

b. an das PISA, das DIM und das IVZ.

Art. 143b Bst. abis

Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben:

abis. Erfassung von Personen, deren flugmedizinische und flugpsychologische Tauglichkeit durch das fliegerärztliche Institut abgeklärt wird;

Art. 179b Zweck

1Das PSD dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung sowie des Bundesamts für Rüstung (armasuisse).

2Es bezweckt für die Gruppe Verteidigung:

a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe;

b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;

c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum;

d. den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG13;

e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

3Es bezweckt für die armasuisse: die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Finanzdaten des zivilen Personals sowie von juristischen Personen.

Art. 179d Einleitungssatz

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der armasuisse beschaffen die Daten für das PSD bei:

Art. 179e Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c und f

1Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der armasuisse machen die Daten des PSD folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

13 SR 514.54