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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten

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Militärgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. den Angestellten der Gruppe Verteidigung und der armasuisse für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung und der armasuisse den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.

Art. 179f Abs. 4 erster Satz

4Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung oder der armasuisse längstens während zehn Jahren aufbewahrt. …

Art. 180 Verantwortliches Organ

Die Armee und das VBS betreiben mobile und fest installierte, boden- und luftgestützte, bemannte und unbemannte Überwachungsgeräte und -anlagen (Überwachungsmittel).

Art. 181 Abs. 1 Bst. d

1Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:

d. Gewährleistung der Sicherheit von Angestellten, Einrichtungen und Material des VBS.

4. Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200614

Art. 1 Abs. 4

4Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens richtet sich die Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199515 (MG).

5. Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 201616

Art. 2 Abs. 3

3Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens richtet sich die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199517 (MG).

14 SR 811.11

15 SR 510.10

16 SR 811.21

17 SR 510.10