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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten
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Militärgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25 Bst. bbis
Das MEDISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
bbis. Behandlung von Dritten nach Artikel 35b Absatz 2 MG8;
Art. 26 Abs. 1 Bst. d
1Das MEDISA enthält die sanitätsdienstlichen Daten, die notwendig sind für:
d. die Behandlung von Dritten nach Artikel 35b Absatz 2 MG9, einschliesslich die Führung von Patientendokumentationen.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA:
2In Bezug auf Dritte nach Artikel 35b Absatz 2 MG10 beschafft die Gruppe Verteidigung die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und d–f für das MEDISA.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und 2ter
1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA, abgesehen von den Daten Dritter nach Artikel 35b Absatz 2 MG11, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:
2terSie gibt die Daten des MEDISA von Dritten nach Artikel 35b Absatz 2 MG12 den Stellen und Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b bekannt.
Art. 44 Bst. b
Das MEDIS LW enthält folgende Daten:
b. die flugmedizinischen und flugpsychologischen Daten, die für die Aufgaben nach Artikel 43 notwendig sind, insbesondere:
1. den an der Orientierungsveranstaltung abgegebenen ärztlichen Fragebogen,
2. Resultate von Untersuchungen und Tests,
3. andere Daten, die sich auf den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Personen beziehen;
Art. 110 Bst. c
Aufgehoben
8 SR 510.10
9 SR 510.10
10 SR 510.10
11 SR 510.10
12 SR 510.10