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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten

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2. Sie erfüllen kriminal-, verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich und treffen die dafür erforderlichen vorsorglichen und unaufschiebbaren Massnahmen.

3. Sie treffen in Fällen unklarer Zuständigkeit die erforderlichen Massnahmen zur Klärung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und informieren die in Frage kommenden Strafverfolgungsbehörden unverzüglich.

5Die Aufsicht über die Stellen, die für die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e zuständig sind, richtet sich nach Artikel 78 NDG.

Art. 101 Abs. 1 Bst. c und e

1Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:

c. kriminal-, verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;

e. Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung.

Art. 109b Abs. 3

3Beschafft der Bund bei Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechnischen Bereich im Inland Waffen, Munition, Kriegsmaterial und sonstige Leistungen, die für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke von Bedeutung sind, so kann er die Beteiligung ausländischer Partnerstaaten an dieser Beschaffung vorsehen.

Art. 150b Abkommen über den Transit von Verbänden und Angehörigen der

Armee

1Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über den Transit von Verbänden und Angehörigen der Schweizer Armee durch ausländische Staaten und von Verbänden und Angehörigen ausländischer Streitkräfte durch die Schweiz abschliessen.

2Diese Abkommen können folgende Gegenstände betreffen:

a. die Erstattung der Kosten für die Leistungen des Gastgeberlandes;

b. die Befreiung von Steuern und Abgaben;

c. die Unterstützung in Bezug auf Logistik und Führung;

d. den Informations- und Datenaustausch;

e. die Sicherheit und den Schutz der Truppen und ihres Materials.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.