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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten
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Art. 35c Datenbearbeitung und Datenaustausch
1Die Gruppe Verteidigung kann zu folgenden Zwecken Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich der nachstehenden besonders schützenswerten Daten bearbeiten oder bearbeiten lassen:
a. Aufsicht über die Fachpersonen und die Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens:
1. Daten über die Gesundheit,
2. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
3. Daten über Berufs-, Geschäfts-, Dienst- und Amtsgeheimnisse;
b. Leistungen zugunsten Dritter nach Artikel 35b Absatz 2, wie insbesondere die Behandlung von zivilen Patientinnen und Patienten: Daten über die Gesundheit;
c. Durchführung von Obduktionen: Daten über die Gesundheit;
d. ambulante und stationäre Behandlung von Personen nach Artikel 35b Absatz 1 in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens: Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
2Die Gruppe Verteidigung und die Behörden, die im Bereich des zivilen Gesundheitswesens für die Erteilung der Berufs- und Betriebsbewilligungen sowie die Aufsicht zuständig sind, tauschen gegenseitig die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a aus, die sie zur Beaufsichtigung von Fachpersonen und Einrichtungen des militärischen und des zivilen Gesundheitswesens benötigen.
3Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 35d Weitere Bestimmungen
1Die Gruppe Verteidigung übt die Aufsicht über die Fachpersonen und die Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens aus.
2Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das militärische Gesundheitswesen. Er regelt:
a. die Zuständigkeiten und Aufgaben;
b. die Zulassungsvoraussetzungen für Fachpersonen des militärischen Gesundheitswesens und deren Pflichten sowie die fachlichen Voraussetzungen für weitere Personen die im militärischen Gesundheitswesen tätig sind;
c. die Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens;
d. die Aufsicht über Fachpersonen und Einrichtungen nach den Buchstaben b und c;