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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten
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Art. 41a Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für
die Miliz
1Der Bundesrat kann zur schrittweisen Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz versuchsweise und für begrenzte Zeit abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
a. die Zahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);
b. die Dauer der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 4);
c. die Dauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);
d. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a Abs. 2).
2Die Höchstzahl nach Absatz 1 Buchstabe a darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe b darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe c darf um maximal 14 Tage abweichen. Die Gesamtdauer von Unterbrechungen während oder zwischen einzelnen Ausbildungsdiensten nach Absatz 1 Buchstabe d darf maximal ein Jahr betragen.
Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz und 5 zweiter Satz
2… Sie sind in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.
5… Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Instituten der Tertiärstufe, mit Spezialistinnen und Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
Art. 59 Abs. 4
4Dienste in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
Art. 66b Abs. 4
4Über den Einsatz von höchstens 18 Angehörigen der Armee sowie deren Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe entscheidet der Bundesrat selbstständig.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a
1Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
a. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Einsatz nach Artikel 83 erfordern;
Art. 70 Abs. 1 Bst. b
1Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: