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Vernehmlassung 2026/65: MG/AO-Revision 2029 · 13 Seiten
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Militärgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
e. den Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln, wobei er von den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG) und des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 (BetmG) abweichende Bestimmungen erlassen kann in Bezug auf:
1. die Herstellung von zulassungsbefreiten Arzneimitteln (Art. 5 Abs. 2 Bst. a, 7a Bst. b sowie 9 Abs. 2 Bst. a–cbisund Abs. 2ter–3 HMG),
2. die Abgabe und die Anwendung von Arzneimitteln (Art. 24, 25 und 30 HMG),
3. die Lagerung von Blut und Blutprodukten (Art. 34 Abs. 4 HMG),
4. besondere Vorschriften für Einsätze der Armee betreffend die zulassungsbefreite Herstellung von Generika bestimmter Arten von Arzneimitteln und von labilen Blutprodukten sowie betreffend die Abgabe und die Anwendung von Arzneimitteln innerhalb der Zivilbevölkerung (Art. 5, 9, 24, 25, 34 und 41 HMG),
5. die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e Abs. 1 und 2 BetmG),
6. den Umgang mit Betäubungsmitteln (Art. 9–14 BetmG);
f. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens;
g. die Einzelheiten zur Datenbearbeitung und zum Datenaustausch nach Artikel 35c;
h. die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;
i. die Befugnis der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes der Armee, in bestimmten Situationen Obduktionen anzuordnen.
Art. 39 Beschwerde gegen Entscheide der medizinischen
Untersuchungskommissionen
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen können die betroffenen Personen Beschwerde bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.
Art. 41 Abs. 4–6
4Ausbildungsdienste können ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt werden.
5Ausbildungsdienste im Ausland, die mehr als 50 Angehörige der Armee betreffen, müssen vom Bundesrat bewilligt werden.
6Angehörige der Armee, die zu einem Ausbildungsdienst im Ausland aufgeboten werden, jedoch keinen solchen Dienst leisten können oder wollen, haben Anspruch auf eine Dienstverschiebung und eine Dienstleistung in der Schweiz, sofern sie innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch einreichen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.