Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Art. 27 Abs. 2 und 4bis(neu) LwG
2 Er kann unterstellt die Wertschöpfungseffekte der Warengruppen nach Absatz 1 und Daten zur Einhaltung der Richtpreise einer Marktbeobachtung, sofern das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt unterstellen. 4bis Das BLW erstellt jährlich einen Bericht über die Ergebnisse zuhanden einer Begleitgruppe, die sich aus Vertretern und Vertreterinnen der landwirtschaftlichen Produktion, der Verarbeitung, der Industrie, der Verteiler sowie der Konsumentenorganisationen zusammensetzt. Dieser Begleitgruppe wird dieser Bericht zur Kenntnisnahme unterbreitet und sie berät die Herausforderungen der Branchen unter Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses.
Der Antrag bezieht sich auf die kursiv markierte Anpassung bzw. Ergänzung des Vorschlags des Bundesrates (vgl. Ziff. 4.1).
Begründung
Gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates in den Bereichen Marktbeobachtung (vgl. Ziff. 3.1.2.3) und Selbsthilfemassnahmen (vgl. Ziff. 3.1.2.1) will die WAK-N die Markttransparenz und die Stellung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette noch zusätzlich stärken. Dazu soll der Bundesrat als Grundlage für die Festlegung der Richtpreise (Art. 8a LwG) und im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Produktion systematisch jährlich Produktionskosten auf Produkteebene ermitteln (neuer Art. 8b LwG). Der neue Artikel 8c LwG soll sicherstellen, dass die Lebensmittelpreise im Detailhandel die Produktionskosten der Landwirtschaft nicht unterschreiten, wobei Ausnahmen zur Vermeidung von Food Waste weiterhin möglich sein sollen. In Artikel 27 LwG Marktbeobachtung will die WAK-N eine explizite Verbindung zu Artikel 8a Richtpreise herstellen (Abs. 2). Die erhobenen Daten sollen auch als Grundlage für die Branchen dienen, die Einhaltung der Richtpreise überprüfen zu können. Das BLW soll zudem jährlich einer breit zusammengesetzten Begleitgruppe die wichtigsten Ergebnisse der Marktbeobachtung unterbreiten und so den Rahmen schaffen, dass die Branchen zusammen mit den Konsumentenorganisationen gemeinsam Herausforderungen ableiten können (Abs. 4bis). Schliesslich möchte die WAK-N die Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen durch den Bundesrat vereinfachen. Bei Selbsthilfemassnahmen zur Mengensteuerung soll nicht mehr der anspruchsvolle Nachweis erbracht werden müssen, dass ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf strukturelle Probleme zurückzuführen ist, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmitglieder ausdehnen kann (Art. 9 Abs. 3 LwG).
Die WAK-N hat die Anträge mit jeweils 18 zu 5 bzw. 17 zu 6 Stimmen gutgeheissen. Eine Minderheit begrüsst zwar eine Verbesserung der Markttransparenz und die Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirtschaft, lehnt aber die zusätzlichen Massnahmen ab, weil diese aus ihrer Sicht die Gefahr in sich bergen, zu einer Agrarpolitik mit garantierten, kostendeckenden Preisen zurückzukehren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ergänzung von Artikel 8a (Berücksichtigung der Produktionskosten) materiell verbunden würde mit dem neuen Artikel 8b (Ermittlung der Produktionskosten durch den Bund) oder wenn basierend auf der Anpassung von Artikel 9 eine Branchen- oder Produzentenorganisation eine Mengensteuerung vergleichbar zur Milchkontingentierung beschliessen und der Bundesrat diese auf die Nichtmitglieder ausdehnen würde. Zudem sind gewisse Anpassungen nicht kohärent mit den Vorschlägen des Bundesrats im Rahmen der AP30+. So ist beispielsweise die Ergänzung von Artikel 27 Absatz 2 LwG mit den Richtpreisen redundant mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung von Artikel 8a LwG zur Meldung von Richtpreisen an eine neutrale Stelle.
Auswirkungen
Die Umsetzung der Vorschläge führt zu einer noch grösseren Transparenz der Preisbildung, da der Bund (Agroscope) in Zukunft nicht nur auf Stufe Betriebszweige Produktionskosten (Vollkosten) berechnen und ausweisen müsste, sondern auch auf Stufe der einzelnen Produkte. Die Produzentenorganisationen könnten diese Daten bei den Preisverhandlungen mit den Abnehmern verwenden, was ihre Verhandlungsposition mutmasslich stärken würde. Allerdings stehen die Ist-Kosten auf Stufe der einzelnen Landwirtschaftsprodukte in den verschiedenen Branchen heute nicht zur Verfügung. Entsprechend müssten für die Berechnung der Vollkosten künftig zusätzliche Daten erhoben werden (z. B. zu Produktionsmengen und Lohnkosten differenziert nach Produkten) ). Wie diese Datenerhebung konkret ausgestaltet würde, bleibt jedoch festzulegen; denkbar wäre beispielsweise, dass sie