Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 16 Seiten

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SGV, SNF, TIR, Zürcher Tierschutz, VPHI.

Nichttechnische Projektzusammenfassungen

Die meisten Vorbehalte beziehen sich auf die zweimalige Publikation eines Berichtes, gefordert wird nur eine einmalige Veröffentlichung eines Berichtes nach Beendigung des Tierversuches (VSKT, FDP.Die Liberalen, Universität Zürich [Prorektorat], Institut für Experimentelle Immunologie Universität Zürich, Institut für Veterinärphysiologie Universität Zürich, LASC, Institut für Pharmakologie und Toxikologie Universität Zürich, AWO-N, economiesuisse, Interpharma).

Von der Universität Zürich (Prorektorat), der LTK und Forschung für Leben wird verlangt, dass zum Schutze des geistigen Eigentums und aus Gründen der Konkurrenz die nicht-technischen Projektzusammenfassungen nicht vor Versuchsbeginn veröffentlicht werden, sondern spätestens 6 Monate nach Bewilligungserteilung. Die Ergänzung nach Abschluss des Versuchs soll spätestens 6 Monate nach Abschluss des Versuchs erfolgen.

Ferner wird gefordert, Geschäfts- und Forschungsgeheimnisse sowie Personendaten konsequent zu schützen (FDP.Die Liberalen, ZH, LTK, Prof. Michael O. Hottiger, CSS, Prof. Christoph Schneider, SGV, SNF).

Von Forschung für Leben, GEN SUISSE, LTK, LASC, Prof. Christoph Schneider, Prof. Michael O. Hottiger, UNIGE, Kommission für Tierversuchsethik und Dr. Georg Keller wird beantragt, den Begriff «erwarteter Nutzen» durch «erwarteter Kenntnisgewinn» zu ersetzen. AWO-N möchte den Begriff «Erkenntnisgewinn» einführen. Auch der SNF verlangt, die Begriffe Versuchszweck, Ziele und Nutzen klarer zu strukturieren.

Schliesslich plädieren Interpharma, AWO-N, Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz, TIR und GST dafür, die nicht-technischen Projektzusammenfassungen mit den Ergebnissen des Versuches zu ergänzen.

ZH unterstützt die vorgesehene Transparenz, steht der Präregistrierung jedoch kritisch gegenüber, weil der Nutzen der Veröffentlichung in vorgesehenem Umfang nicht ersichtlich sei. Zudem sei dem Geschäfts- und Forschungsgeheimnis Rechnung zu tragen.

BE, LU und VD unterstützen die Vorlage mit dem Vorbehalt, dass die Kernaufgaben der Fachstellen nicht durch einen Mehraufwand beeinträchtigt werden sollen.

STS, Zürcher Tierschutz und TIR sehen es kritisch, dass Ausnahmen von der Veröffentlichung vorgesehen werden können und fordern, Ausnahmen nach Art. 20a Abs. 4 Bst. c TSchG eng zu begrenzen. Die schutzwürdigen Interessen dürfen nach STS nicht höher gewichtet werden als das öffentliche Informationsinteresse. Die neuen Regelungen sollen zudem sicherstellen, dass Transparenz sowohl dem Tierschutz als auch der informierten gesellschaftlichen Debatte dient. LSCV will keine Ausnahmereglungen und ein präzisiere Beschreibung des Transparenzsystems.

Die EPFL schlägt vor, im TSchG nur die Grundsätze einer transparenten Kommunikation zu verankern und die Details zur Durchführung in der Tierschutzverordnung4 zu regeln. Letzteres unterstützt auch die UNIGE.

AAE schlägt vor, auch den Antrag der Tierversuchskommission in Bezug auf das Tierversuchsgesuch zu veröffentlichen.

4 SR 455.1