Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2026/9: 21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben · 16 Seiten
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GEN SUISSE unterstützt die Präzisierung der Kommissionszusammensetzung und die Vertretung von Tierschutzorganisationen, sofern wissenschaftliche Expertise gleichwertig vertreten ist.
LSCV fordert fundierte Aus- und regelmässige Weiterbildung für Kommissionsmitglieder. Für eine ausgewogenen Güterabwägung sei die Interessensvertretung der Tiere wichtig, wobei auch diese Mitglieder aktiv im Bereich Tierversuche sein müssten.
Rekursrechte für Tierversuchskommission (Abs. 1)
AAE, GST und TIR regen ein Rekursrecht für Tierversuchskommissonen an.
Für TIR, Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin, GRÜNE Schweiz, AFR und LSC sollten Rekursrechte für eine Minderheit der Tierversuchskommissionsmitglieder eingeräumt werden.
Forschung für Leben, Universität Zürich (Prorektorat), LTK, Prof. Johanna Joyce, Prof. Christoph Schneider, Prof. Christian Stockmann, Dr. Georg Keller, Institut für Experimentelle Immunologie Universität Zürich, Institut für Veterinärphysiologie Universität Zürich, Institut für Pharmakologie und Toxikologie Universität Zürich plädieren für eine nationale Regelung, welche ein Rekursrecht für eine Kommissionsmehrheit vorsieht.
TIR regt ein zweistufiges Kommissionsmodell an, in dem die Prüfung der technischen Aspekte der Gesuche und die Vornahme der Güterabwägung durch zwei verschiedene Gremien erfolgt.
TIR, SGV, LTK und Forschung für Leben fordern, dass die instrumentelle Unerlässlichkeit auch in der Kommission geprüft werden soll.
TIR ist der Ansicht, dass auch die Prüfung der instrumentellen Unerlässlichkeit eine Kernaufgabe der Kommission sein muss, und dass einer Minderheit der Kommission die Möglichkeit der Anfechtung eines Entscheides offenstehen muss. Zudem werden Kompetenzen in Veterinärmedizin, Anästhesie, Analgesie, Biologie, Statistik und Recht gefordert.
Abgelehnt wird Abs. 3 von Forschung für Leben und LTK wegen der unzulässigen Delegationsnorm.
Abgelehnt wird der Artikel von ZG, TG und Interpharma.
Teilweise abgelehnt wird der Artikel von GR und GL. Abgelehnt wird die Reduktion der Zuständigkeit der Kommission auf die Beurteilung der Güterabwägung in Art. 34 Abs. 2. Der Mindestanzahl Kommissionsmitglieder und den Kompetenzen in Abs. 1 wird zugestimmt.