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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.2.3.1 Verwendung der AHV-Versichertennummer im Bereich Sozialversicherung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 512Bundesblatt · BBl 2006 501

Kernregelung für den Gebrauch der neuen Versichertennummer in der AHV – auf folgende gesetzgeberische Schwerpunkte:

– Regelung des Einsatzes der AHV-Versichertennummer in der Sozialversicherung des Bundes und der Kantone;

– Schaffung einer Schnittstelle für die Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung, und zwar:

– einerseits für Bereiche, die eng mit der Sozialversicherung verbunden sind (kantonale Ebene: die in Artikel 50e Absatz 2 des Revisionsentwurfs aufgezählten Bereiche; Bundesebene: die im Anhang über die Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehenden Gesetzesänderungen im Privatversicherungs- und Steuerrecht, im ETH-Bereich und in der Militärkontrolle),

– andererseits für Verwaltungsbereiche, die nicht administrativ mit der Sozialversicherung verbunden sind, in denen jedoch die Verwendung der AHV-Versichertennummer sinnvoll erscheint. Damit das im Revisionsentwurf vorgesehene Scharnier (Art. 50e Abs. 1 und 3) zum Tragen kommt, müssen zusätzliche gesetzliche Grundlagen auf den Ebenen Bund (z.B. vorgesehen im Entwurf für ein Registerharmonisierungsgesetz) bzw. Kanton geschaffen werden.

– Sichernde Massnahmen: Wenn die AHV-Versichertennummer wie vorgesehen im ganzen Bereich der sozialen Sicherheit und gegebenenfalls auch bei anderen Stellen genutzt wird, muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Verwendung der korrekten Nummer und der Schutz vor Missbrauch gewährleistet werden. Der ZAS als zentraler Vergabestelle sind die nötigen Instrumente zur Durchsetzung von Standards und periodischen Kontrollen in die Hand zu geben. Darüber hinaus müssen Missbräuche geahndet werden können.

1.2.2.3.1 Verwendung der AHV-Versichertennummer im Bereich Sozialversicherung

Gemäss der vorgesehenen Konzeption soll die neue AHV-Versichertennummer in den Bereichen, in denen bereits die heutige AHV-Nummer für die Durchführung der Sozialversicherung genutzt wird, weiter systematisch verwendet werden können. De facto ist die Nutzung der Versichertennummer nicht in allen Bereichen genau gleich. Bei der AHV, IV, EO, EL und den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) stellt die Versichertennummer eine zentrale Hilfe in der Verwaltung dar. Andere Sozialversicherungen benötigen die Nummer ebenfalls systematisch, um ihre Aufgaben ausführen zu können (z.B. Abrechnung des AHV-Beitrags auf Arbeitslosenentschädigungen in der ALV), oder benutzen sie, um die Identifikation beim Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Festlegung von Leistungsansprüchen sicherzustellen (z.B. Komplementärrentenberechnung in der UV). Die Verwendungsmöglichkeit muss daher vom Gesetzgeber nicht nur für die AHV, sondern auch für die folgenden Sozialversicherungen auf Stufe Bund sichergestellt bzw. ermöglicht werden:

– Invalidenversicherung (IVG),

– Ergänzungsleistungen (ELG),