DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.2.3.2 Vorgesehene Verwendungsmöglichkeiten der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 513Bundesblatt · BBl 2006 501

– berufliche Vorsorge (BVG),

– obligatorische Krankenversicherung (KVG),

– obligatorische Unfallversicherung (UVG),

– Militärversicherung (MVG),

– Erwerbsersatzordnung (EOG),

– Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

– obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG).

Im Wesentlichen geht es in diesen Sozialversicherungen des Bundes darum, die mit der Versichertennummer verbundenen Prozesse (Generierung, Zuweisung, Bekanntgabe und Bearbeitung) unter datenschutzrechtlichen Aspekten einwandfrei zu regeln. Mit Artikel 50d Absatz 1 des vorliegenden Änderungsentwurfs und den Änderungen der Sozialversicherungsgesetze im Anhang wird dem regulatorischen Bedarf auf Bundesebene Rechnung getragen.

Anzumerken ist, dass derzeit nur die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bundesrechtlich geregelt sind. Ein aufgrund der parlamentarischen Initiative Fankhauser (91.411, Leistungen für die Familie) vorgelegtes neues Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Es handelt sich um ein Rahmengesetz, in dem Mindestvorschriften für die Ausrichtung der kantonalen Familienzulagen festgelegt werden. Dieses neue Gesetz fügt sich in die bundesrechtliche Legiferierung im Bereich der Sozialversicherung ein. Für den Fall, dass es in Kraft tritt, sind ebenfalls minimale gesetzgeberische Anpassungen vorzusehen, um den Einsatz der AHV-Versichertennummer in der Administration auf eine solide gesetzliche Grundlage zu stellen. Aufgrund des aktuellen Beratungsstandes wäre neu Artikel 27 Buchstabe f einzufügen [«Es finden die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG sinngemäss Anwendung für: f. die Versichertennummer»]. Solange das Familienzulagengesetz nicht in Kraft ist, gelten weiterhin nur die kantonalen Kinderzulagen-Regelungen. Diese Vorlage deckt mit Artikel 50d Absatz 2 auch die Sozialversicherung der Kantone (z.B. Bereich Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung) ab.

1.2.2.3.2 Vorgesehene Verwendungsmöglichkeiten der AHV- Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung

Ausserhalb der Sozialversicherung gibt es Bereiche, in denen die Nutzung der AHV-Versichertennummer weiterhin möglich sein sollte, um die dadurch gewonnene Effizienz in der Verwaltung nicht zu gefährden. Formal ist auch diesbezüglich zwischen den Stufen Kanton (Art. 50e Abs. 2 AHVG) und Bund (Art. 50e Abs. 1 AHVG in Verbindung mit dem Anhang) zu unterscheiden.

Im Bereich des Vollzugs des kantonalen Rechts ist in der Vorlage für folgende Stellen und Institutionen die Möglichkeit der Verwendung der AHV-Versichertennummer vorgesehen:

– für die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen;