Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
3.2.9 Finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g)
Bundesblatt · BBl 2014 6156Bundesblatt · BBl 2014 6143
3.2.8 Aufsicht und Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b)
Aufgrund der praktischen Bedeutung der patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen, die die klassischen Vorsorgeeinrichtungen ergänzen, ist es gerechtfertigt, dass diese ebenfalls von der BVG-Aufsichtsbehörde überwacht werden. So hat diese bei der Kontrolle eine globale Sicht über die Vorsorgepraxis. Andernfalls besteht das Risiko einer unvollständigen und unkoordinierten Aufsicht. Auf den Artikel 64c BVG (Kosten der Oberaufsichtskommission) soll in Absatz 7 nicht verwiesen werden. Ein Verweis würde bedeuten, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in Zukunft OAK-Gebühren zu entrichten hätten.
3.2.9 Finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g)
Artikel 65 BVG wird den Besonderheiten der patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen, die definitionsgemäss keine festen zukünftigen Leistungsverpflichtungen eingehen und nicht beitragsfinanziert sind, nicht gerecht.
Die Anforderungen in Bezug auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 65 BVG sind unverhältnismässig für patronale Fonds mit Ermessensleistungen, die keinen reglementarischen Leistungsanspruch und kein Beitragssystem kennen. In diesen Stiftungen sind die laufenden Leistungen die einzigen Vorsorgeverpflichtungen. Da patronale Fonds mit Ermessensleistungen wenige Verpflichtungen haben, kein reglementarischer Anspruch auf Leistungen besteht und die Fonds nicht beitragsfinanziert sind, wäre es unverhältnismässig, das Deckungs- und Sanierungssystem von Artikel 65, 65c und 65d BVG auf sie anzuwenden. Aus den gleichen Gründen wäre es ebenfalls unverhältnismässig, auf solche Stiftungen Artikel 65 Absatz 3 BVG über die Transparenz der Verwaltungskosten anzuwenden. Um den Fortbestand dieser Stiftungen sicherzustellen, muss verhindert werden, dass deren Verwaltung zu schwerfällig und teuer wird. Die SGK-N ist weiter der Auffassung, dass es unverhältnismässig wäre, die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 für alle diese Stiftungen als obligatorisch zu erklären. Die Anforderungen an die Buchhaltung gemäss Obligationenrecht sind für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ausreichend (vgl. Art. 957 ff. OR).
Artikel 65 Absatz 4 BVG regelt die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen und betrifft die patronalen Wohlfahrtsfonds daher nicht.
Artikel 66 BVG betreffend die reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen gegenstandslos, da sie kein paritätisches Beitragssystem kennen. Sie werden ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert.
Auch Artikel 67 BVG betrifft die patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht, da sie keine Verträge mit Versicherungseinrichtungen zur Deckung der Risiken abschliessen. Im Übrigen widerspricht die Auszahlung von freiwilligen Ermessensleistungen dem Versicherungsprinzip.
Artikel 72a–72g BVG betreffen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Sie sollen deshalb nicht für patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen gelten. Es gibt