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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

3.2.6 Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6154Bundesblatt · BBl 2014 6143

Geschäftsführung oder Kontrolle der Stiftung betraut sind, Schaden erleiden, ist die Aufnahme von Artikel 52 BVG in den Katalog der auf patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen anwendbaren Vorschriften gerechtfertigt.

Für die analoge Anwendung des Artikels auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen hat sich auch die Lehre18 bereits ausgesprochen.

Dieser Artikel gehört materiell zu den Governance-Vorschriften (vgl. Ziff. 3.2.5). Wenn die patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen die Governancevorschriften beachten sollen, ist auch Artikel 52 BVG auf sie anzuwenden.

3.2.5 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a)

Angesichts der bedeutenden Rolle der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in der Praxis ist die Gewährleistung einer guten Governance auch in diesen Stiftungen wichtig, denn auch hier können Interessenkonflikte und Fälle von Veruntreuung auftreten. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51b, 51c und 53a BVG und von Artikel 48f bis 48l BVV 2 ist deshalb gerechtfertigt.

3.2.6 Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e)

Damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von Artikel 89a ZGB – insbesondere betreffend Governance und Transparenz – angemessen überprüft werden kann, benötigen auch die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine Revisionsstelle. Aufgrund der Besonderheiten dieser Stiftungen (keine Erbringung von gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen, kein Deckungsgrad, keine paritätische Verwaltung usw.) soll die Prüfung durch die Revisionsstelle jedoch flexibler gehandhabt werden.

Es ist hingegen nicht gerechtfertigt, für solche Stiftungen einen Experten für berufliche Vorsorge vorzuschreiben, da sie keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen erbringen und weder ein Deckungsgrad noch ein technischer Zinssatz vorhanden ist. Da für die patronalen Fonds mit Ermessensleistungen viel weniger gesetzliche Vorschriften gelten als für registrierte Vorsorgeeinrichtungen, genügt die Kontrolle durch die Revisionsstelle. Eine doppelte Kontrolle durch die Revisionsstelle und einen Experten wäre unverhältnismässig.

Auch erübrigt es sich, die Buchstaben e und f von Artikel 52c Absatz 1 in der Liste von Absatz 7 aufzuführen, sind doch diese Bestimmungen nicht geeignet für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, da letztere nicht wie Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen im Kapitalisierungssystem finanziert sind.

18 Vgl. Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, in SZS/RSAS 2007 S. 552.