Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
3.2.12 Rechtspflege (Art. 73 und 74)
Bundesblatt · BBl 2014 6157Bundesblatt · BBl 2014 6143
keine Einrichtung, bei der es sich gleichzeitig um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung und einen patronale Fonds handelt.
3.2.10 Transparenz (Art. 65a)
Die SGK-N erachtet die Anwendung von Artikel 65a BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht als angezeigt, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen, keinen Deckungsgrad aufweisen und auch keine gesetzliche oder reglementarische Leistungspflicht kennen. Angesichts der Besonderheiten dieser Stiftungen ist es vorzuziehen, ihnen in Bezug auf die Ausgestaltung der Transparenz ausreichend Autonomie und Flexibilität zuzugestehen. Sie sollen insbesondere dafür sorgen, dass ihre tatsächliche finanzielle Lage ersichtlich ist, und müssen auch in der Lage sein, die Erfüllung der in ihren Statuten vorgesehenen Vorsorgezwecke zu belegen.
3.2.11 Rückstellungen (Art. 65b)
Die Notwendigkeit, Rückstellungen zu bilden, ergibt sich aus der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (vgl. Art. 65 Abs. 1 BVG). Bei laufenden Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (so in einem bestimmten Zeitraum ausgerichtete Renten) handelt es sich zwar um Vorsorgeverpflichtungen. Da diese aber weder paritätisch finanziert, noch gesetzlich oder reglementarisch sind, sondern freiwillig erbracht und ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert werden, ist die Anwendung der Vorschriften von Artikel 65b BVG und 48e BVV 2 betreffend Rückstellungen (vgl. auch Anhang von Art. 44 Abs. 1 BVV 2 zum Deckungsgrad) nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten sie frei sein, sich so zu finanzieren, wie sie es für angemessen erachten. Sie sollen frei entscheiden, ob sie Rückstellungen bilden oder nicht und Regeln zur Bildung von Rückstellungen nicht in einem Reglement (Art. 48e BVV2) regeln müssen. Artikel 65b soll deshalb nicht auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sein.
3.2.12 Rechtspflege (Art. 73 und 74)
Auf Ermessensleistungen gibt es definitionsgemäss keinen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungsanspruch, so dass die Gewährung von Ermessensleistungen nicht gerichtlich eingefordert werden kann.
Trotzdem können Streitigkeiten auftreten, insbesondere im Falle einer Liquidation (vgl. Rechtsprechung in Ziff. 2.1.3). Es kann auch vorkommen, dass Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden20 (Art. 52 und 73 Abs. 1 Bst. c BVG; Ziff. 3.2.4 oben). Ebenfalls denkbar ist der Fall, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde, insbesondere betreffend Gebühren, durch die patronale Stiftung mit Ermes-
20 Vgl. Urteil 9C_193/2008, bereits zitiert und zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 Rz. 670.