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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

3.2.4 Verantwortlichkeit (Art. 52)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6153Bundesblatt · BBl 2014 6143

– Einkauf (Art. 79b),

– versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen (Art. 79c).

Diese Bestimmungen sind für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, also Leistungen ohne reglementarischen Charakter, die ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert werden, nicht relevant. Es besteht kein gesetzlicher oder reglementarischer Anspruch auf solche Leistungen. Weiter gibt es in patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen keinen versicherbaren Lohn (Art. 1 Abs. 2 und Art. 79c BVG). Auch Artikel 79b BVG über Einkäufe ist auf patronale Fonds mit Ermessensleistungen nicht anwendbar, da Einkäufe stets im Verhältnis zu reglementarischen Leistungen berechnet werden. Begünstigte können somit in patronale Fonds mit Ermessensleistungen gar keine Einkäufe tätigen. Für die Prüfung der Frage, ob die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (Art. 1 Abs. 1 BVG) gewährleistet ist, werden die gemäss BVG und Vorsorgereglement vorgesehenen Leistungen zu den AHV- und IV-Leistungen addiert. Ermessensleistungen können hingegen nicht berücksichtigt werden, da ihre Auszahlung nicht vorhersehbar und weder gesetzlich noch reglementarisch gewährleistet ist. Für die Ermessensleistungen fehlt ja eine vorgängige Definition der einzelnen Begünstigten und/oder der Leistungshöhe15. Ob die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips eingehalten sind, wird aufgrund des Vorsorgereglements geprüft (Art. 1 ff. BVV 2 verweisen auf das Reglement). Diese Grundsätze setzen somit reglementarische Bestimmungen voraus (über die Leistungen, die Beiträge, die Anspruchsberechtigten usw.). Da patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen freiwillige, nicht-reglementarische Leistungen erbringen, ist eine Anwendung dieser Grundsätze auf sie nicht sinnvoll16.

3.2.3 Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis)

Diese Bestimmung ist deshalb in die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbare Liste aufzunehmen, da die Verwendung der AHV-Nummer auch in diesen Stiftungen die Verwaltung der Fälle vereinfachen kann17. Würden diese BVG-Bestimmungen auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr als anwendbar erklärt, dürften diese in Zukunft die AHV-Nummer nicht mehr verwenden. Wohlverstanden: Es besteht aufgrund des Verweises keine Pflicht zur Verwendung der AHV-Nummer.

3.2.4 Verantwortlichkeit (Art. 52)

Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit soll auch auf nicht registrierte Personalvorsorgeeinrichtungen anwendbar sein. Da es auch bei patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen möglich ist, dass sie durch Personen, die mit der Verwaltung,

15 Vgl. Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 88 N 229.

16 Vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, Zürich 2009, S. 296 N 3 und S. 297 N 3.

17 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer): BBl 2006 515.