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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

3.2.7 Liquidation (Art. 53b–53d)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6155Bundesblatt · BBl 2014 6143

3.2.7 Liquidation (Art. 53b–53d)

Nicht gerechtfertigt ist es, die Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b) und insbesondere das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements in die Liste des neuen Absatz 7 aufzunehmen, da eine Teilliquidation der Natur dieser Art von Stiftungen zuwiderläuft, welche ausschliesslich freiwillige Leistungen erbringen. Bei den hier besprochenen patronalen Wohlfahrtsfonds gibt es keine reglementarischen Leistungen oder Verpflichtungen und die Begünstigten haben keinerlei reglementarische Leistungsansprüche. Zudem ist es die Stiftungsurkunde des patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, welche den Stiftungszweck und damit auch die möglichen Begünstigten des Fonds bezeichnet. Eine Verteilung des Stiftungsvermögens zu erzwingen, weil beispielsweise ein Unternehmen restrukturiert wird, würde eine künstliche Kategorie von Begünstigten schaffen, die gemäss den Statuten der Stiftung gar nicht zwingend bedürftig sind. So könnten im Rahmen einer Teilliquidation Personen einen Anspruch erhalten, denen unter gewöhnlichen Umständen keiner zukommen würde.

Um solche Ungereimtheiten zu verhindern und auf die konkrete Situation des einzelnen patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zugeschnittene Lösungen zu ermöglichen, soll die Aufsichtsbehörde den Einzelfall mit der nötigen Flexibilität und dem entsprechenden Handlungsspielraum regeln können, ohne an ein Teilliquidationsreglement gebunden zu sein. Eine solche Rückkehr zur alten, vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision gültigen Praxis für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erlaubt flexible und massgeschneiderte Lösungen, die im Einzelfall sämtliche Besonderheiten dieser Art von patronalen Stiftungen berücksichtigen. Auf der Grundlage des neuen Absatz 8 Ziffer 2 kann der Stiftungsrat eines patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde den Erlass einer entsprechend angepassten Verfügung beantragen. Die Tatsache, dass die Bestimmungen zur Teilliquidation nicht in die Liste der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen aufgenommen wird, soll die Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, die Prinzipien der Teilliquidation sinngemäss anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Restvermögen der patronalen Stiftung nicht an das übernehmende Unternehmen bzw. die übernehmende Gruppe geht oder an den alten Arbeitgeber zurückfliesst, was aber schon heute ausgeschlossen ist19. Vgl. auch weiter unten die Erläuterungen zum neuen Absatz 8 Ziffer 2.

Die Anwendung der Regeln über die Gesamtliquidation auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist hingegen gerechtfertigt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass bei der Auflösung einer solchen Stiftung nicht Missbräuche und Ungleichbehandlungen auftreten. So kann zum Beispiel bei sukzessivem Austritt eine offensichtlich missbräuchliche, dem Stiftungszweck klar widersprechende Zuteilung des gesamten Vermögens an die letzten verbleibenden Mitarbeitenden dank der Anwendung der Regeln über die Gesamtliquidation verhindert werden. Es erscheint angemessen, wenn bei Auflösung der Stiftung und Aufteilung des Vermögens auch die Personen berücksichtigt werden, die das Unternehmen in den letzten drei bis fünf Jahren verlassen haben. Dieses Verfahren entspricht einer anerkannten Regel bei der Liquidation von Vorsorgestiftungen.

19 Urteil C-5282/2010 des BVGer vom 2. Dezember 2011, Erw. 4.3.1