Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
2.3.3 Name der Kinder unverheirateter Eltern
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 12Bundesblatt · BBl 2024 260
2.3.2 Name der eingetragenen Partnerinnen oder Partner und ihrer Kinder
Die dargestellte Namensregelung der Eheleute gilt auch bei Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz28 (Art. 12a, 30a, 37a PartG). In terminologischer Hinsicht ist zu beachten, dass die eingetragenen Partnerinnen oder Partner keinen «Familiennamen», sondern nur einen «gemeinsamen Namen» führen können (Art. 12a Abs. 2 PartG).
Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG gemäss der Änderung des ZGB vom 18. Dezember 202029) hat keine Auswirkungen auf den Namen.30
Bei einer Stiefkindadoption durch eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner gilt Artikel 267a Absatz 2 Satz 2 ZGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zur Anwendung gelangen, was im Ergebnis zur Anwendung von Artikel 270 ZGB führt. Ist ein Kind bereits über zwölf Jahre alt, kann sein Name nur mit seiner Zustimmung geändert werden (Art. 267a Abs. 2 i.V.m. Art. 270b ZGB).
2.3.3 Name der Kinder unverheirateter Eltern
Bei Kindern unverheirateter Eltern richtet sich der Namenserwerb durch Abstammung nach der Regelung der elterlichen Sorge (Art. 270a ZGB):
− Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen.
− Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Das Gesetz regelt nicht, wie bei Uneinigkeit der Eltern vorzugehen ist.
− Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB).
− Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
− Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Eine Anpassung kann nur auf dem Weg der ordentlichen Namensänderung erfolgen (Art. 30 Abs. 1 ZGB).
28 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), SR 211.231.
29 AS 2021 747
30 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative 13.468 «Ehe für alle» vom 30. August 2019, BBl 2019 8595, hier 8613.