Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
2.3.4 Revisionsbedarf
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 13Bundesblatt · BBl 2024 260
Nach geltendem Recht erhält das Kind den Ledignamen eines Elternteils. Damit wird verhindert, dass der durch frühere Eheschliessung erworbene Name auf Kinder übergeht, die ausserhalb dieser Ehe geboren werden. Diese Regelung (s. zum Ledignamen-Prinzip s. Ziff. 5.2.1.3) kann dazu führen, dass ein Kind anders heisst als seine geschiedene Mutter, die ihren Ledignamen nicht mehr trägt. Eine Änderung des Namens des Kindes setzt eine Namensänderung gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB voraus, welche das Vorliegen von achtenswerten Gründen verlangt. Deren Vorliegen wird in solchen Konstellationen in aller Regel bejaht.31
Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder sieht das Gesetz nicht vor.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, stehen ihnen die Möglichkeiten der Namensbestimmung bei Eheschliessung offen (s. Ziff. 2.3.1.1). Diese haben oft auch Auswirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder, insbesondere wenn der neu gewählte gemeinsame Familienname nicht dem Namen des Kindes entspricht. Weiter können die Eltern dem Kind bei Eheschliessung den Ledignamen des anderen Elternteils geben. Solche Namensänderungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes.32
2.3.4 Revisionsbedarf
Wie ausgeführt, besteht nach geltendem Recht keine Möglichkeit, die Zusammengehörigkeit eines Ehepaares mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass ein gemeinsamer Familienname gebildet wird. Auch eine namensmässige Verbindung beider Eheleute zu den gemeinsamen Kindern kann lediglich mit einem Familiennamen hergestellt werden. Die Wahl eines Familiennamens setzt dabei voraus, dass eine oder einer der Verlobten auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.
Die Abschaffung des Doppelnamens durch den Gesetzgeber erstaunt deshalb, weil sich dieser in der Praxis bis zum Inkrafttreten der Revision einer grossen Beliebtheit erfreute: So haben bei ca. 20–25 % der Paare, die in der Schweiz geheiratet haben, eine oder einer der Verlobten – meistens die Frau – einen Doppelnamen gebildet. Im Jahr 2012 haben sich 8614 von insgesamt 42 654 Frauen (20,20 %) und 668 von 42 654 Männern (1,57 %) für den Doppelnamen entschieden.33
Eines der erklärten Ziele der Revision des Namensrechts von 2011 bildete die rechtliche Gleichbehandlung von Frau und Mann beim ehelichen Namen.34 Dem wurde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass von Gesetzes wegen nicht mehr der Name des Mannes zum Familiennamen werden sollte. Den Eheleuten wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre bisherigen Namen zu behalten. Die gelebte Praxis macht allerdings deutlich, dass das vor der Revision geltende Namensrecht bei der Eheschlies-
31 GRAF-GAISER, 265 f.
32 GRAF-GAISER, 267 f.
33 Vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen. Siehe zur Kritik in der Literatur namentlich BADDELEY, 635 ff.; WEIBEL, 959 ff.
34 Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der Vorlage sowie aus dem Wortlaut der der Revision zugrundeliegenden parlamentarischen Initiative 03.428.