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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

2.3.1.2 Bei Auflösung der Ehe

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 11Bundesblatt · BBl 2024 260

Die seit den 1970er-Jahren existierende gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu führen, besteht weiterhin. In diesem Sinn steht es den beiden Eheleuten frei, den bisherigen Namen oder Ledignamen jenes Ehegatten, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, mit einem Bindestrich an den amtlichen Namen anzuhängen. Eheleute, die keinen Familiennamen führen, können ihrem amtlichen Namen den bisherigen Namen des anderen Ehegatten oder dessen Ledignamen mit einem Bindestrich anhängen. Weil es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, wird dieser allerdings nicht in das Personenstandsregister eingetragen. Im amtlichen Verkehr besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Verwendung eines solchen Namens.24 Auf Gesuch hin kann der Allianzname aber zumindest im Pass und auf der Identitätskarte eingetragen werden.25

Gemäss dem Übergangsrecht der Revision von 2011 können Ehegatten, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 8a SchlT ZGB).

2.3.1.2 Bei Auflösung der Ehe

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung, Tod oder Verschollenerklärung eines Ehegatten hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Namen (Art. 119 und 30a ZGB). Die Person, die ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jedoch jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine Erklärung abgeben, wonach sie wieder ihren Ledignamen tragen will. Mittels einer solchen Erklärung kann nur der Ledigname wieder angenommen werden, nicht jedoch ein vor der Eheschliessung getragener oder ein früherer Name, der nicht dem Ledignamen entspricht. Will eine Person zu einem durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen zurückkehren, so muss sie ein Gesuch um Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB stellen. Artikel 30a und 119 ZGB bedingen, dass die erklärende Person nicht mehr verheiratet ist. Wurde zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen, so steht die Möglichkeit der Abgabe dieser Namenserklärung erst nach deren Auflösung wieder zur Verfügung.26 Nimmt ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Ledignamen wieder an, hat dies keine Auswirkungen auf den Namen der Kinder.27

24 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 409 und 417 f.

25 Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetzes, AwG), SR 143.1, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG), SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.

26 GRAF-GAISER, 276.

27 GRAF-GAISER, 262.