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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.2 Schlusstitel

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 50Bundesblatt · BBl 2024 260

Kind innerhalb eines Jahres seit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Name des anderen Elternteils oder ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname gegeben werden kann. Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage des Übergangsrechts.

Absatz 4 schränkt die Anzahl der Namen des Kindes auf höchstens zwei Namen der Eltern ein (s. Ziff. 5.2.2.2).

Der Inhalt von Absatz 5 stimmt mit dem Inhalt des geltenden Absatz 3 von Artikel 270a ZGB überein, wobei das Kind bei fehlender elterlicher Sorge beider Eltern nicht mehr den Ledignamen, sondern den Namen der Mutter erhält (s. Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 E-ZGB).

Absatz 6 entspricht dem geltenden Absatz 4.

Art. 271 Bürgerrecht

Am Prinzip, dass das Bürgerrecht dem Namen folgt, wird mit der vorliegenden Revision festgehalten (s. Abs. 1).

Absatz 1, Satz 1, bleibt unverändert. Neu hinzu kommt Satz 2, wonach das Kind mit Doppelnamen in aller Regel neu zwei Bürgerrechte erhält. Falls das Kind den Doppelnamen eines Elternteils erwirbt, dann erwirbt es die mit diesen Namen verknüpften Bürgerrechte (s. Ziff. 5.4).

Absatz 2, Satz 1, bleibt unverändert. Der neu eingeführte Satz 2 berücksichtigt die mit dem Entwurf hinzukommende Möglichkeit, dass das Kind während der Minderjährigkeit den Doppelnamen des anderen Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten kann (s. Art. 270 Abs. 2, 270a Abs. 3 E-ZGB). Gegebenenfalls erhält das Kind neu beide mit den Namen verbundenen Bürgerrechte (s. Ziff. 5.4).

6.2.1.2 Schlusstitel

Art. 8a a. Rückkehr zum Ledigname

Der bestehende Randtitel «2. Name» wird aufgrund des neu in Kraft zu setzenden Artikels 8abisE-SchlT ZGB zum Doppelnamen wie folgt ergänzt: «a. Rückkehr zum Ledignamen».

Art. 8abisb. Doppelname

Die vorliegende Revision eröffnet beiden Eheleuten die Möglichkeit, nachträglich eine Erklärung abzugeben, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Dies wie folgt:

Absatz 1 betrifft Ehegatten, die ihren Namen bei Heirat vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes behalten haben (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Diese können nach Artikel 160 Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen bilden. Das heisst, sie können den vor der Eheschliessung getragenen Namen des anderen Ehegatten dem eigenen Namen anhängen (s. Erläuterungen zu Art. 160 E-ZGB).