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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.1 Materielles Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 45Bundesblatt · BBl 2024 260

Ermessensspielraum zukommt.106 Diese Praxis soll inskünftig auch für Erklärungen über den Doppelnamen gelten.

Absatz 3 regelt neu den Fall, in dem eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen unechten107 Doppelnamen trägt. Unter diesen Umständen kann der neue Doppelname lediglich mit einem dieser Namen gebildet werden, der von der Verlobten bzw. vom Verlobten ausgewählt werden kann. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrecht zu erhalten und gleichzeitig eine Verbindung zu Kindern aus einer neuen Ehe zu schaffen (s. auch Ziff. 5.2.1.3).

Beispiel: Weber Rossi (led. Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Beide Verlobten möchten ihre vor der Heirat getragenen Namen behalten und mit dem bisherigen Namen des anderen einen Doppelnamen bilden. Weber Rossi möchte den Namen Rossi für den neuen Doppelnamen verwenden, um die namensmässige Verbindung zu ihrem Kind aus erster Ehe aufrechtzuerhalten. Weber Rossi heisst nach der Heirat Rossi Blanc. Blanc kann nach der Heirat wahlweise den Doppelnamen Blanc Rossi oder Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestricht) tragen. Ihr gemeinsames Kind erhält entweder den vor der Heirat getragenen Namen eines Elternteils (Weber Rossi oder Blanc) oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen (Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi). S. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 160a Absatz 2 E-ZGB.

Beide Verlobten können die in Absatz 4 vorgesehenen Wahlmöglichkeit, den Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen, einzeln und unabhängig voneinander treffen. In Zusammenhang mit dem Übergangsrecht eröffnet Absatz 4 den Ehegatten die Möglichkeit, ihren nach bisherigem Recht geführten nicht amtlichen Allianznamen zu «veramtlichen», indem sie ihn in das Personenstandsregister eintragen lassen (s. Ziff. 5.3).

Art. 160a 2. Kinder

Dieser neu geschaffene Artikel regelt die Namensbestimmung für die Kinder, wenn die Verlobten ihre Namen bei der Eheschliessung behalten. Artikel 160a des Entwurfs ersetzt den bisherigen Absatz 3 des geltenden Artikel 160 ZGB. Hinsichtlich des Namens für Kinder verheirateter Eltern sind sodann die Artikel 270 und 270b ZGB zu beachten.

Absatz 1 verlangt, dass die Verlobten durch eine vor der Eheschliessung beim Zivilstandsamt abzugebende Erklärung bestimmen, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen (s. aber Abs. 3). Die Erklärung haben die Verlobten im Ehevorbereitungsverfahren abzugeben, ungeachtet dessen, ob allfällige gemeinsame Kinder bereits auf der Welt sind oder nicht (s. aber Absatz 3). Dies bedeutet, dass für gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits geboren worden sind, die Verlobten den

106 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.

107 S. zum Begriff «unechter» Doppelname Ziff. 5.2.1.2 und 6.1 in fine.