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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.2 Schlusstitel

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 53Bundesblatt · BBl 2024 260

Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen, gelangt die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 8abisE-SchlT ZGB zur Anwendung.

Gemäss Absatz 1 können die Eltern den Namen ihrer Kinder neu bestimmen, indem sie vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten erklären, dass diese einen Doppelnamen nach Artikel 160a Absatz 2 und Artikel 270 Absatz 2 E-ZGB tragen sollen. Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.6.2.2 verwiesen werden. Der Doppelname des Kindes wird durch Hinzufügung (nicht Voranstellung) des Namens des anderen Elternteils (dessen Name bis anhin nicht Bestandteil des Namens des Kindes war) an den bisherigen Namen des Kindes gebildet. Massgebend ist der Name, den der andere Elternteil im Zeitpunkt der Eheschliessung getragen hat bzw. der bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Namen des Kindes hätte bestimmt werden können (Art. 160 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 160a Abs. 2 E-ZGB). Die Namen können mit einem Bindestrich verbunden werden.

Absatz 2 verweist auf Artikel 8abisAbsatz 2 E-SchlT ZGB und wiederholt den in Artikel 270b ZGB verankerten Grundsatz, wonach minderjährige Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, der Namensänderung explizit zustimmen müssen (vgl. Art. 270b ZGB und s. dazu Ziff. 5.2.2.1, wonach die nachträgliche Änderung des Familiennamens durch die Eltern eine automatische Änderung des Namens der minderjährigen Kinder zur Folge hat). Für die Bestimmung des Alters des Kindes ist auf den Zeitpunkt der nachträglichen Erklärung abzustellen.

Absatz 3 hält fest, dass diese Übergangsbestimmung auch für Paare gilt, die ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben. Sie können für ihre Kinder nach Artikel 13d E-SchlT ZGB einen Doppelnamen erklären. Paare, die anstelle einer Umwandlung ihrer Partnerschaft eine Ehe neu geschlossen haben, können den Namen ihrer Kinder gemäss den Vorgaben des vorliegenden Entwurfs neu bestimmen (wie bei einer nachträglichen Eheschliessung der unverheirateten Eltern, s. auch Ziff. 2.3.2).

Für Kinder, deren Eltern geschieden sind, gelangen die Übergangsbestimmungen für Kinder unverheirateter Eltern zur Anwendung, ungeachtet dessen, ob ein Elternteil mit einer Drittperson in einer neuen Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Art. 13e 2. Doppelnamen für Kinder unverheirateter Eltern

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf minderjährige Kinder unverheirateter Eltern, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes stattgefunden hat.

Gemäss Absatz 1 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil erklären, dass ihre minderjährigen Kinder einen Doppelnamen nach Artikel 270a ZGB tragen sollen, indem der Name des anderen Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes (hinten) angefügt wird (s. Ziff. 5.2.2.2, 5.6.2.3).

Absatz 2 verweist auf das Zustimmungserfordernis von über zwölfjährigen Kindern zur Namensänderung (s. Ziff. 5.6.2.1).