Avis (allemand)
Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages
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Schweiz.
Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien Verband für
Dach und Wand Antrag: Änderungsvorschlag SVDW (SVDW) Art. 60a
Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an Baumaterialien mit schwachgebundenem Asbest => EKAS-RL 6503
Erläuterung: Es muss klar unterschieden werden zwischen fest und schwach gebundenem Asbest.
Die Meldepflicht für Produkte mit schwach gebundenem Asbest, deren Rückbau nicht zerstörungsfrei möglich ist, ist unbestritten und soll in der EKAS-RL 6503 ihren Niederschlag finden. Ein Hinweis auf die Richtlinie bei diesem Artikel ist sinnvoll. Hingegen sollten Produkte mit festgebundenen Asbestfasern nicht von der Meldepflicht erfasst werden. Deren Handhabung ist in der neuen, noch nicht veröffentlichten EKAS-RL 6503 geregelt und ein Rückbau solcher Produkte geschieht gemäss dem technischen Merkblatt 66104 der Suva "Entfernen und Reinigen von befestigten Asbestzementplatten". Dieses wird noch den neuesten Erkenntnissen und dem Stand der Technik entsprechend angepasst.
Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Die Anforderungen an Sanierungsunternehmen sollen in der EKAS-RL geregelt bleiben / werden.
In der BauAV ist dieser Artikel überflüssig. Allenfalls soll er wie folgt geändert werden.
Antrag: Änderungsvorschlag SVDW
Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen für schwachgebundene Asbestfaserprodukte => EKAS-RL 6503
Erläuterung: Die grösste Gefährdung geht von Anwendungen und Produkten mit
schwachgebundenen Asbestfasern aus. Bei unsachgemässer Handhabung besteht in Räumen und an Arbeitsstellen die Gefahr, durch aktive oder passive Exposition mit Asbestfasern kontaminiert zu werden. Um dies zu verhindern, dürfen solche Arbeiten nur von Spezialunternehmen ausgeführt werden. Dies soll bereits im Titel klar zum Ausdruck kommen.
Sollte wider Erwarten dieser Antrag keine Mehrheit finden, könnten wir uns auch mit folgender Änderung einverstanden erklären.
Art. 60 Abs. 1
1 Arbeiten, bei denen grosse Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Antrag: Änderungsvorschlag SVDW
Art. 60b Abs. 1
1 Arbeiten gemäss Art. 60a, bei denen grosse Mengen ...
Erläuterung: Der Antrag zu Art. 60b Abs. 1 bedingt die Aufnahme unseres Antrages zu Art. 60a (siehe oben). Es soll klar ersichtlich sein, dass spezialisierte Asbestsanierungsunternehmen nur notwendig sind für Produkte mit schwachgebundenen Asbestfasern.
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