Avis (allemand)

Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 17Fedlex · Rapport sur les résultats

4. Schlussbemerkungen Schweiz.

Verband für Dach und Der SVDW tritt dafür ein, dass lose Asbestfasern nicht via Arbeitskleider aus dem Wand Sanierungsbereich in Privat- oder Geschäftsfahrzeuge, Werkstätten und Betriebs- (SVDW) gebäude oder gar in den Privatbereich verschleppt werden dürfen.

Der SVDW unterstützt weiterhin die Meldepflicht für Arbeiten an Produkten mit

schwachgebundenen Asbestfasern. Diese soll aber in der EKAS-RL 6503 geregelt

werden. Hingegen will der SVDW verhindern, dass Handhabungen von Produkten mit

festgebundenen Asbestfasern auf Stufe Verordnung gleichartig und unnötig regle-

mentiert und eingeschränkt werden.

Der SVDW bietet Schulungsmodule zum Thema festgebundener Asbest an. Dies in

enger Zusammenarbeit mit der Suva und der Trägerschaft Branchenlösung SVDW. Die

Einhaltung der EKAS RL 6503 Asbest und die Vorgehensweise beim Rückbau von

Produkten mit festgebundenen Asbestfasern gemäss dem technischen Merkblatt Suva

66104 ,,Entfernen und Reinigen von befestigten Asbestzementplatten" wird propagiert

und die Teilnehmer auf ihre Verantwortung sensibilisiert.

Verband schweiz. B. Änderung der BauAV Elektro-

Installa-Art. 3 Abs. Ibis tionsfirmen Der VSEI unterstützt die Verpflichtung, bei Verdacht auf besonders gesundheitsge- (VSEI) fährdende Stoffe vertiefte Analysen vorzunehmen. Solche Analysen, auch gesetzlich

vorgeschriebene, führen jedoch regelmässig zu Streitigkeiten, wer deren Kosten zu

tragen hat (Bauherr, Unternehmer etc.). Der VSEI beantragt daher nachstehende Er-

gänzung respektive Änderung dieser Bestimmung.

Antrag

„ ...........................so hat der Auftraggeber die Risiken durch eine vertiefte Analyse

ermitteln zu lassen".

Art. 60b Abs. 1

Die Formulierung ,,grosse Mengen" ist auslegungsbedürftig, führt zu Unsicherheiten

und ist daher vor allem für Handwerksbetriebe unpraktikabel. Es muss eine Definition

erfolgen, die einerseits den Anforderungen des Gesundheitsschutzes gerecht wird

und andererseits dem Unternehmer im konkreten Fall sofort aufzeigt, ob er Arbeiten

von einem Asbestsanierungsunternehmen vornehmen lassen muss.

Antrag

Neuformulierung im Sinne der oben stehenden Ausführungen.

Eventualantrag

Ersetzen von ,,grossen Mengen" durch „...ein hohes Risiko der Freisetzung von

gesundheitsgefährdenden Asbestfasern besteht, ...".

Ergänzungsantrag zu den Artikeln 60a und Art. 60b

In der Branche des VSEI, das heisst bei den Elektro-Installationsfirmen, gehen oft

Aufträge ein, bei denen die Bearbeitung (Entfernung, Bewegung, Bohrarbeiten in

geringstem Ausmass) von schwach gebundenem Asbest zwingend ist. Bei einem

grossen Teil dieser Aufträge handelt es sich aber um asbesthaltige Materialien von

nur einigen dm2 bis maximal 1 m2. In diesen Fällen ist es unrealistisch, ein Asbest

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