Avis (allemand)
Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages
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den Schutz der Arbeitnehmenden gegenüber einer möglichen Asbestexposition weiter Gewerkauszubauen. Angesichts der tragischen Auswirkungen von asbestbedingten Erkran- schaft UNIA kungen, soll und kann nicht darauf verzichtet werden.
Die Gewerkschaft Unia begrüsst und unterstützt die angestrebten Änderungen vollum-
fänglich: VUV (Art.38 Abs.3; Art.44) und BauAV (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis; Art. 60,
60a, 60b, 60c; Art. 83a). Ein Verzicht der vorgeschlagenen Anpassungen der Verord-
nungen wäre für uns in keiner Art und Weise nachvollziehbar und inakzeptabel.
Gemäss Ihrem Schreiben vom 30. März 2007 nehmen wir, zu den vorgeschlagenen Gewerk-Änderungen der VUV und der BauAV betreffend Asbest, wie folgt Stellung. schaft syna
Nach wie vor ist ein vermehrter Anteil von asbesthaltigen Bauteilen bei Renovatio-
nen, Umbauungen oder Abbrucharbeiten vorhanden und birgt eine latente Gefahr.
Entscheidende Punkte zum Schutze der Arbeitnehmer, gegenüber einer möglichen
Asbestexposition, sind die vorgeschlagenen Änderungen der VUV und der BauAV.
Diese dürfen und können nicht entsagt werden.
Wir unterstützen die folgenden Änderungen vollumfänglich: VUV (Art.38 Abs.3;
Art.44) und BauAV (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis; Art. 60, 60a, 60b, 60d; Art. 83a).
Auf die Anpassungen der Verordnungen kann unmöglich verzichtet werden.
Interkant.
Stellungnahme zur Revision Verband für
Die Ergänzungen in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Arbeit-Bauarbeitenverordnung (BauAV) sind im Zusammenhang mit der Änderung der nehmer-Asbest RL 6503 zu sehen. Die Gesetzeslücke wurde mit diesen Ergänzungen schutz (IVA) verkleinert.
Besonders begrüssen wir die Aufnahme der Bestimmungen bei Sanierungsarbeiten
beim Vorfinden von gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest im 6. Kapitel
"Rückbau - oder Abbrucharbeiten" in der BauAV.
Voraussichtliche Auswirkungen - Zusammenfassung
Die kantonalen Vollzugsorgane haben auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen
keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.
Schweiz. Verband für
Grundsätzliche Vorbemerkungen Dach und
Der Schweizerische Verband Dach und Wand hat bereits zur Vernehmlassung der EKAS- Wand Richtlinie 6503 „Asbest" Stellung bezogen und dort klar vertreten, dass zwischen fest und (SVDW) schwachgebundenen Asbestfasern unterschieden werden muss. Diese, noch nicht
veröffentlichte Richtlinie genügt unserer Meinung nach. Eine weitere Reglementierung
auf Verordnungsstufe ist nicht zwingend. Hingegen können Verweise auf die EKAS-RL
6503 angebracht sein. Wichtiger scheint uns die konsequente Umsetz
ung durch die entsprechenden Durchführungsorgane.
Gemäss OR Art. 58 trägt der Werkeigentümer die Verantwortung für Schäden, die durch
sein Gebäude oder Werk entstehen. Ebenso kann vom Eigentümer verlangt
werden, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. OR
Art. 59. Die Verantwortung auch für eine vertiefte Analyse liegt also klar beim Bau-
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