Avis (allemand)

Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages

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Schweiz. Arbeitgeber-Antrag: Wir beantragen, die VUV nicht zu ändern. verband

Begründung: c. Allgemeines

Der Bund begründet die vorgeschlagene Revision mit dem Ziel, damit das interna-

tionale Übereinkommen Nr. 162 über die Sicherheit bei der Verwendung von Asbest,

das am 16. Juni 1993 in Kraft getreten ist, umzusetzen.

Die bestehenden Art. 3, 38 und 44 VUV erfüllen alle Ziele für den Arbeitnehmerschutz. Für andere Personen gilt die Umweltschutzgesetzgebung. Die besondere Hervorhebung von Asbest aus den vielen möglichen Schadstoffen ist sachlich nicht gerechtfertigt und weist auf eine unzulässige politische Betrachtungsweise hin. Zudem ist daran zu

erinnern, dass der Ständerat am 20. September 2005 eine Motion Christiane Brunner betreffend Asbestprävention wegen des befürchteten bürokratischen Aufwandes

ablehnte.

d. Zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 38 Abs. 3 (neu) VUV

Dieser neue Abs. 3 - Arbeitskleider und die persönliche Schutzausrüstung, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe anhaften, dürften nicht nach Hause genommen werden ohne vorgängige sachgerechte Reinigung - hat mit dem Schutz der Arbeitnehmenden nur am Rande zu tun und ist überflüssig. Art. 38 Abs. 1 und 2 legen schon heute fest, dass die Arbeitskleider gereinigt werden müssten. Arbeitskleider und PSA, an denen

gesundheitsgefährliche Stoffe haften, müssten zudem getrennt aufbewahrt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass seit vielen Jahren keine Baumaterialien mit schwach gebundenem Asbest mehr in den Einsatz gelangen und heute bei Asbest-Sanierungen nur noch Spezialisten eingesetzt werden, welche die Schutzmassnahmen genau kennen, erachten wir die Bestimmung von Abs. 3 als unverhältnismässig.

Ergänzend ist anzufügen, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV ohnehin alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Schutzmassnahmen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt

werden und ist verpflichtet, die Massnahmen und Schutzeinrichtungen laufend den

neuen Verhältnissen anzupassen.

d. Zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 44 Abs. 1 VUV

Der Bund schlägt die Ergänzung vor, dass Arbeitnehmer keinen Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt werden dürften.

Wir halten diese Ergänzung für nicht notwendig. Es müssen nach Art. 44 Abs. 1 VUV ohnehin alle Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften der gesundheitsgefährdenden Stoffe notwendig sind und zwar auch im Verlauf von

Arbeitsprozessen. Wenn diese Bestimmung eingehalten wird, ist nicht erkennbar, wer allenfalls noch gefährdet werden könnte. Denn bekanntlich wird der kontaminierte Bereich luftdicht eingehaust und einen Zugang für unbeteiligte Arbeitnehmende gibt es nicht.

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