Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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enthalten in Pflegeheimen. Es ist deshalb der klare Vorbehalt anzubringen,

dass die Planungskriterien für Pflegeheime nur eingeschränkt gelten, d.h. insbesondere dass Unterkapazitäten nicht ausserkantonal gesichert werden müssen. Dasselbe muss auch für Geburtshäuser gelten, welche neu der Planungspflicht unterstehen.

La révision du 21 decembre 2007 de la LAMaI a prevu que «les assureurs FR peuvent conclure avec les hôpitaux ou les maisons de naissance non

repertoriees au sens de l'art. 39, mais qui remplissent les conditions fixees aux art. 38 et 39, al. 1, let. a à c, des conventions sur la remuneration des

prestations fournies au titre de l'assurance obligatoire des soins» (art. 49a alinea 4). Le legislateur a donc explicitement admis que certains hôpitaux ou certaines prestations ne soient pas pris en compte dans la planification

hospitalière qui releve de la compétence exclusive des cantons et que cette offre ne soit donc pas cofinancee par les pouvoirs publics. Par conséquent, il n'est pas concevable que la Confédération qui est certes habilitée par la loi à fixer des criteres de planification uniformes, puisse étendre par voie

d'ordonnance l'obligation de planification des cantons à tous les hôpitaux et toutes les prestations. Les articles de I'ordonnance relatifs à la planification hospitaliere doivent donc impérativement être modifies pour ne concerner que les besoins et les prestations essentiels.Das Parlament hat den Kantonen aufgrund des letztlich unveränderten Art. 39 GL Abs. 1 KVG denselben Auftrag wie 1994 erteilt, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung vorzusehen. Die bedarfsgerechte Versorgung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen ist alleine Sache der Kantone. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber explizit verzichtet. Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leistungsaufträge sowie zur Mengensteuerung sind daher systemfremd. Der Regelungsentwurf ist zu dicht und zwingt den Kantonen einen unsinnigen, aufwendigen, zu 2 wenig relevanten und nicht justiziablen Planungsauftrag auf. Die Dichte der Vorgaben birgt die Gefahr, dass die Kantone praktisch das gesamte Angebot mitfinanzieren müssen. Dies steht einerseits im Widerspruch mit der Absicht des Gesetzgebers, neben Listen- auch Vertragsspitäler zuzulassen und andererseits mit dem Grundsatz des NFA der fiskalischen Äquivalenz. Die Kantone sollten deshalb nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung der Wohnbevölkerung notwendigen medizinischen Leistungen zu planen haben. Die Planungskriterien des Bundes gemäss Art. 39 Abs. 2ter KVG-r betreffen hingegen explizit die Wirtschaftlichkeit und Qualität. Griffige Bestimmungen hierzu fehlen jedoch in der Verordnung. Insbesondere bestünde in Verbindung zu Art. 49 Abs. 8 KVG-r bezüglich den vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen anzuordnenden Betriebsvergleichen zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität Revisionsbedarf von Art. 77 KVV zur Qualitätssicherung.

Der Kanton Graubünden lehnt den Revisionsentwurf in der vorgelegten Fas- GR sung entschieden ab. Anlass zu ablehnenden Haltung geben die vorgesehenen Vorgaben zur Ausgestaltung der Spitalplanung, die vorgesehene Genehmigungspflicht der Tarifverträge einschliesslich der in diesem Zusammenhang einzureichenden Unterlagen sowie die fehlende Regelung des Einbezugs der Investitionskosten in die leistungsbezogenen Pauschalen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Planungskriterien führt zu einer massiven Aufblähung des administrativen Aufwandes der Kantone, ohne dass sie zu einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung durch die Spitäler beiträgt. Die Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips kann und soll im Rahmen der Festlegung der Spitaltarife gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG gewährleistet werden. Für die im Verordnungsentwurf vorgesehene Genehmigungspflicht der Tarifverträge einschliesslich der in diesem Zusammenhang einzureichenden Unterlagen findet sich im KVG keine gesetzliche Grundlage.

Der Verordnungsentwurf enthält keine Regelung, wie die Investitionskosten in die leistungsbezogenen Pauschalen einzubeziehen sind. Eine solche Regelung ist zur einheitlichen Umsetzung von Art. 49 Abs. 1 KVG unabdingbare Voraus-