Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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lée. Le commentaire sur les modifications de l’OAMal devrait être adapté en conséquence.

ad 2. Planungskriterien: NW

1. Umfang der Spitalplanung:

Das Parlament hat den Kantonen aufgrund des letztlich unveränderten Art. 39 Abs. 1 KVG denselben Auftrag wie 1994 erteilt, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung vorzusehen. Die bedarfsgerechte Versorgung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen ist allein eine kantonale Aufgabe. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber nach langer Debatte explizit verzichtet. Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leistungsaufträge sowie zur "Mengensteuerung" sind daher systemfremd. Der Regelungsentwurf ist überdies zu dicht und zwingt den Kantonen einen unsinnig aufwendigen, zu wenig relevanten und nicht justiziablen Planungsauftrag auf. Die vorgeschlagene Regelungsdichte ist unbedingt zu reduzieren. Die Dichte der Vorgaben birgt die Gefahr, dass die Kantone praktisch das ganze Angebot mitfinanzieren müssen. Dies steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, neben Listenspitälern auch Vertragsspitäler zuzulassen. Deshalb sollen die Kantone nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung der Wohnbevölkerung notwendigen medizinischen Leistungen planen.

2. Art der Spitalplanung:

Die Anwendung des "Leitfadens der GDK zur leistungsorientierten Spitalplanung" ist nicht zwingend, zumal es sich nur um einen Leitfaden handelt, der nicht im Sinne einer Empfehlung, sondern im Sinne eines Arbeitsinstruments auf dem Weg hin zu einer (freiwilligen) leistungsorientierten Planung erstellt wurde. Die Erläuterungen zu den KVV-Änderungen sollen demnach wie folgt angepasst werden:

„Zudem ist wegen des Übergangs zur Tarifierung mittels leistungsbezogener Pauschalen der Bezug zu den unter Federführung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren erarbeiteten und verabschiedeten „Leitfaden zur leistungsorientierten Spitalplanung" sinnvoll notwendig.“

Der Kanton OW unterstützt in allen Punkten die vom Vorstand der Schweizeri- OW schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) am 14. März 2008 verabschiedete Stellungnahme zu den vorliegenden Verordnungsänderungen.

Die vorgesehene Anpassung der KVV lehnt der Kanton aus folgenden Gründen SG ab:

-Die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung und die Gewährleistung der Versor-gungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen sind kantonale Aufgaben. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber nach langer Debatte explizit verzichtet. Die in der KVV vorgesehenen Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leis-tungsaufträge sowie zur Mengensteuerung sind daher systemfremd.

-Der Regelungsentwurf betreffend Planungskriterien ist sehr detailliert und zwingt die Kan-tone zu einer unsinnig aufwendigen, wenig relevanten und nicht justiziablen Spitalplanung. Die vorgeschlagene Regelungsdichte ist deshalb unbedingt zu reduzieren. Die Dichte der Vorgaben birgt überdies die Gefahr, dass die Kantone praktisch das ganze Angebot mitfi-nanzieren müssen. Dies steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, neben Lis-tenspitälern (= Mitfinanzierung durch die öffentliche Hand) auch Vertragsspitäler (= keine Mitfinanzierung durch die öffentliche Hand) zuzulassen. Deshalb sollen die Kantone nur den wesentlichen Bedarf der für die Versorgung der Wohnbevölkerung notwendigen medi-zinischen Leistungen planen müssen.

Ein erster grosser Einwand ist im Bereich der Spitalplanung anzubringen. Die SO vorgeschlagenen Kriterien des Bundesrates bergen die grosse Gefahr, dass die Kantone zur Mitfinanzierung praktisch des gesamten Angebots verpflichtet wer-