Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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setzung. Der Kanton ersucht entsprechend, die Vorlage im Sinne der Ausführungen umfassend zu überarbeiten und anschliessend zum überarbeiteten Entwurf eine erneute Vernehmlassung durchzuführen.

Bemerkungen zum 11. Abschnitt: Planungskriterien (Art. 58a - Art. 58h)

Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 15. September 2004 zur Änderung des KVG (Spitalfinanzierung) festgehalten hat, fällt die Ausgestaltung der Spitalplanung, das heisst der bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung, verfassungsmässig in die Kompetenz der Kantone. Auf Grund dieser Kompetenzordnung wie auch auf Grund von Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit belässt und den kantonalen Besonderheiten Rechnung trägt, sind die Vorgaben des Bundes an die Kantone zur Ausgestaltung der Spitalplanung auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Dies entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers. So begründete Nationalrat Felix Gutzwiller seinen Antrag zu Art. 39 Abs. 2 der KVG, der Eingang in die definitive Fassung der Vorlage gefunden hat, damit, dass es ihm mit dieser Bestimmung einzig darum gehe, dass von den Kantonen in der Planung minimale Standards eingehalten werden.

Angesichts dieser Ausgangslage schiesst die vorgesehene Ausgestaltung der Planungskriterien weit über das Ziel hinaus. Die Kantone werden zum Aufbau eines Planungsinstrumentariums gezwungen, ohne dass dadurch ein Ergebnis erzielt werden kann, das nicht auch im Rahmen der Genehmigung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 KVG beziehungsweise im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung gemäss Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 KVG herbeigeführt werden kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der parlamentarischen Beratung unbestritten war, dass den Spitälern, Versicherern und Kantonen mit den leistungsbezogenen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhenden und damit Betriebsvergleiche ermöglichenden Fallpauschalen ein geeignetes und zielführendes Instrument zur Verfügung steht, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu steigern.

Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass die vorgesehene Ausgestaltung der Planungskriterien in keiner Weise auf die in Art. 41 Abs. 1 bis KVG eingeführte schweizweite Wahlfreiheit unter den Listenspitälern abgestimmt ist. Mit dieser Bestimmung wollte das Parlament den interkantonalen Wettbewerb zwischen den Spitälern fördern. Das mit der vorgesehenen Art der Spitalplanung verfolgte Ziel des Abbaus von Überkapazitäten kann im Ergebnis dazu führen, dass auf Grund von knappen Kapazitäten das der Bevölkerung gemäss Gesetz zustehende Recht der freien Spitalwahl vorenthalten wird. Eine Planung in der vorgesehenen Art und Weise ist als problematisch bis gefährlich zu qualifizieren, indem sie den Spitalbetreibern Anlass geben kann, falsche Schlüsse zu ziehen beziehungsweise sich in nicht vorhandenen Sicherheiten zu wiegen: Beim System der freien Spitalwahl ist nämlich nicht sicher, dass der Patient von heute Morgen immer noch da ist und in das gemäss Planung für ihn vorgesehene Spital geht. Planen muss und wird daher im ureigensten Interesse der Spitalbetreiber selbst. Seine Planung wird er dabei rollend auf die vorhandene Nachfrage und die vorhersehbare Nachfrageentwicklung ausrichten. Die Pflicht zur Planung ist entsprechend auf diejenigen Kantone zu beschränken, die selber Spitäler betreiben.

Die Notwendigkeit der Spitalplanung wird im erläuternden Bericht unter anderem damit begründet, dass die Spitäler bei einer leistungsbezogenen Finanzierung ein Interesse an Mengenausweitungen haben. Auch wenn diese Feststellung richtig ist, gilt es festzuhalten, dass die Spitalplanung nicht das geeignete Instrument ist, um die Mengenausweitung zu verhindern. Allein schon die Tatsache, dass die Auslastung in den Spitälern von Jahr zu Jahr sehr stark

schwankend ist, zeigt, dass mit der Spitalplanung niemals eine Mengenausweitung verhindert werden kann. Dem Anreiz zur Mengenausweitung ist mit de-