Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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évident qu'un hôpital qui figure sur la liste hospitalière a, dans le
cadre de ses capacités, l'obligation d'admission qui découle
également du libre choix de I’hôpital. Par ailleurs, la collaboration d'un
établissement avec les institutions et les professionnels qui lui
contient des patients ou qui dispensent les soins qui suivent, semble
évidente et relève du devoir élémentaire de diligence. L'acceptation
de remplir des critères tels que mentionnés doit être supprimée. En
lieu et place, il conviendrait de prévoir qu'en matière de sélection d'un
hôpital, public ou privé, l’égalité de traitement prévaut.
2 „2Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen SGB
sie insbesondere
a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer; …
d. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen;
e. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhnen“
2 Abs. 2: Der SGV beantragt die Streichung der Buchstaben b und c. SGV
Angesichts der heutigen Mobilität breitester Bevölkerungsschichten
ist die geographische Lage der Einrichtungen von untergeordneter
Bedeutung; Qualität und Wirtschaftlichkeit haben klar im Vordergrund
zu stehen. Bst. c enthält einerseits Vorgaben wie etwa die Bereit-
schaft zur Tarifbindung, die völlig überflüssig sind, da sie vom Gesetz
her bereits unmissverständlich eingefordert werden. Andererseits öff-
net die Bestimmung, gemäss welcher die Einrichtungen nicht näher
bestimmte Auflagen zu erfüllen haben, der Willkür Tür und Tor. Der-
artige Vorgaben haben in dem Rechtssystem nichts zu suchen, wes-
halb SGV für die ersatzlose Streichung von Abs. 2 Bst. c plädiert.
2 Buchst. c CURAVIVA
Die Formulierung „Bereitschaft der Einrichtung zur Tarifbindung“ ist
unklar. Man müsste präzisieren, dass es sich dabei nur um die durch
das KVG vergüteten Tarife und nicht um die Tarife für die Pensions-
kosten handelt.
2 „2 Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen FMH
sie insbesondere:
a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 6 des
Gesetzes;…“
2 Nicht die geographische Lage an sich ist wichtig, sondern ob und H+, Inselspital
dass die gesamte Bevölkerung innert nützlicher Frist einen Zugang
zu einer qualitativ hochstehenden Versorgung in einem Spital hat.
Dabei sollten nicht nur die Fristen festgelegt werden, welche für 80
oder 90% der Fälle eine gerechte Versorgung bringen, sondern auch
ein Zeitwert für die übrigen Fälle. „den Zugang der Patientinnen und
Patienten in nützlicher Frist;..“
Die Gleichbehandlung von öffentlichen, öffentlich-subventionierten
und anderen privaten Spitälern ist ein Musskriterium. Gleichbehand-
lung bedeutet hier, dass für alle betroffenen Spitäler die gleichen Be-
dingungen gelten, namentlich für die Spitallisten, die Tarifabgeltungen
bei gleicher Leistung, die Investitionsabgeltungen, die Aufnahme-
pflichten, die Weiterbildungsangebote und die Strukturen. Zu beach-
ten sind hier auch die dementsprechenden Entscheide des Bundes-
gerichtes. „d. die Gleichbehandlung aller Spitäler unabhängig von ih-
rer Trägerschaft.“
2 Art. 58 b Abs. 2: Die geografische Lage der Einrichtung (Buchstabe Privatkliniken
b) ist nicht wichtig; Privatkliniken müssen wegkommen von der Idee,
jedem Tälchen sein Spitälchen. Entscheidend ist einzig, dass alle Pa-
tientinnen und Patienten innert nützlicher Frist Zugang zu einer Spi-
talversorgung haben. Buchstabe c ist ersatzlos zu streichen. Diese
Bestimmung lässt einerseits der Willkür freien Lauf und erwähnt an-
dererseits Elemente, die völlig überflüssig sind. Die Bereitschaft zur