Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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évident qu'un hôpital qui figure sur la liste hospitalière a, dans le

cadre de ses capacités, l'obligation d'admission qui découle

également du libre choix de I’hôpital. Par ailleurs, la collaboration d'un

établissement avec les institutions et les professionnels qui lui

contient des patients ou qui dispensent les soins qui suivent, semble

évidente et relève du devoir élémentaire de diligence. L'acceptation

de remplir des critères tels que mentionnés doit être supprimée. En

lieu et place, il conviendrait de prévoir qu'en matière de sélection d'un

hôpital, public ou privé, l’égalité de traitement prévaut.

2 „2Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen SGB

sie insbesondere

a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer; …

d. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen;

e. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhnen“

2 Abs. 2: Der SGV beantragt die Streichung der Buchstaben b und c. SGV

Angesichts der heutigen Mobilität breitester Bevölkerungsschichten

ist die geographische Lage der Einrichtungen von untergeordneter

Bedeutung; Qualität und Wirtschaftlichkeit haben klar im Vordergrund

zu stehen. Bst. c enthält einerseits Vorgaben wie etwa die Bereit-

schaft zur Tarifbindung, die völlig überflüssig sind, da sie vom Gesetz

her bereits unmissverständlich eingefordert werden. Andererseits öff-

net die Bestimmung, gemäss welcher die Einrichtungen nicht näher

bestimmte Auflagen zu erfüllen haben, der Willkür Tür und Tor. Der-

artige Vorgaben haben in dem Rechtssystem nichts zu suchen, wes-

halb SGV für die ersatzlose Streichung von Abs. 2 Bst. c plädiert.

2 Buchst. c CURAVIVA

Die Formulierung „Bereitschaft der Einrichtung zur Tarifbindung“ ist

unklar. Man müsste präzisieren, dass es sich dabei nur um die durch

das KVG vergüteten Tarife und nicht um die Tarife für die Pensions-

kosten handelt.

2 „2 Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen FMH

sie insbesondere:

a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 6 des

Gesetzes;…“

2 Nicht die geographische Lage an sich ist wichtig, sondern ob und H+, Inselspital

dass die gesamte Bevölkerung innert nützlicher Frist einen Zugang

zu einer qualitativ hochstehenden Versorgung in einem Spital hat.

Dabei sollten nicht nur die Fristen festgelegt werden, welche für 80

oder 90% der Fälle eine gerechte Versorgung bringen, sondern auch

ein Zeitwert für die übrigen Fälle. „den Zugang der Patientinnen und

Patienten in nützlicher Frist;..“

Die Gleichbehandlung von öffentlichen, öffentlich-subventionierten

und anderen privaten Spitälern ist ein Musskriterium. Gleichbehand-

lung bedeutet hier, dass für alle betroffenen Spitäler die gleichen Be-

dingungen gelten, namentlich für die Spitallisten, die Tarifabgeltungen

bei gleicher Leistung, die Investitionsabgeltungen, die Aufnahme-

pflichten, die Weiterbildungsangebote und die Strukturen. Zu beach-

ten sind hier auch die dementsprechenden Entscheide des Bundes-

gerichtes. „d. die Gleichbehandlung aller Spitäler unabhängig von ih-

rer Trägerschaft.“

2 Art. 58 b Abs. 2: Die geografische Lage der Einrichtung (Buchstabe Privatkliniken

b) ist nicht wichtig; Privatkliniken müssen wegkommen von der Idee,

jedem Tälchen sein Spitälchen. Entscheidend ist einzig, dass alle Pa-

tientinnen und Patienten innert nützlicher Frist Zugang zu einer Spi-

talversorgung haben. Buchstabe c ist ersatzlos zu streichen. Diese

Bestimmung lässt einerseits der Willkür freien Lauf und erwähnt an-

dererseits Elemente, die völlig überflüssig sind. Die Bereitschaft zur