Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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le cadre de l'autorisation d'exploitation d'un établissement.

La lettre e) est incompréhensible car il n'est pas possible de cerner [es éléments pris en compte.

3 „3Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten sie SGB insbesondere: …c. den Nachweis der notwendigen Qualität;

d. das Vorhandensein von qenügend und angemessen qualifiziertem Personal und geeigneter

Infrastruktur;… f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen;

g. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne

h. die Wahrung der therapeutischen Freiheit;

i. die Koordination der Leistungserbringung.“

3 SGV beantragt, dass in Bst. b die jetzige Formulierung ersetzt wird SGV durch den Begriff "der Preis". Kostentransparenz und Kostenwahrheit sind Kriterien, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit irrelevant sind und die nichts über die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen aussagen. Diese lässt sich einzig korrekt erfassen, wenn die Qualität der erbrachten Leistung in Bezug zum hierfür eingeforderten Preis gesetzt wird. Ersatzlos zu streichen ist auch Bst. d, da qualifiziertes Personal und eine geeignete Infrastruktur Grundvoraussetzungen sind, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten und um den Qualitätsnachweis gemäss Bst. c erbringen zu können.

3 Buchst. d CURAVIVA CURAVIVA Schweiz lehnt die ausdrückliche Erwähnung der Formulierung „Vorhandensein von qualifiziertem Personal“ ab. Denn es muss vermieden werden, dass für die Pflegeequipen minimale Qualifikationsstandards auferlegt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Einrichtungen in ihrer Autonomie eingeschränkt würden und sich nicht mehr nach ihren jeweiligen Besonderheiten organisieren könnten. Curaviva Schweiz setzt sich als nationaler Dachverband für die berufliche Qualifikation der Mitarbeitenden ein. Eine einseitige Festlegung in Bezug auf die Definitionen des Begriffes "qualifizierten Personal" durch die Aufsichtbehörden (Kantone) kann Curaviva Schweiz nicht zustimmen. Die massgebenden Kriterien und Standards der beruflichen Qualifikationen sind zwingend und gemeinsam zwischen Aufsichtsbehörden und Leistungserbringern zu vereinbaren.

3 „Bei der Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit beachten sie ins- FMH besondere:

f. die Wahrung der therapeutischen Freiheit unter Berücksichtigung der WZW-Kriterien.“

3 Bst. b:H+ hat gegenüber den eidgenössischen Räten wiederholt dar- H+, Inselspital auf hingewiesen, dass die Einführung der Fallpauschalen eine Umstellung hin zur Outputsteuerung und weg von der Inputsteuerung bedeutet. Diesem Umstand muss nun auf der Verordnungsebene nachgelebt werden. Kostentransparenz ist in diesem Zusammenhang kein vordringliches Ziel der Steuerung im KVG mehr. Das Wort Kostenwahrheit ist im neuen Zusammenhang unverständlich und bis anhin nicht definiert. Mindestfallzahlen können ein Indikator für die Leistung sein. „b. Mindestfallzahlen“

Bst d: Das qualifiziertes Personal und die geeignete Infrastruktur sind gesundheitspolizeiliche Auflagen für eine Zulassung und deshalb ohnehin für alle Spitäler gegeben. Sie werden übrigens schon in Art. 39 KVG genannt. Eine Wiederholung bei der Zuweisung ist redundant. Æ streichen.

Bst e: Die Qualität und Wirtschaftlichkeit sind die Kriterien der Spitalplanung (Art. 39) im Rahmen der freien Spitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis). Auf die Koordination ist deshalb zu verzichten. Unklar ist auch, welche Koordination wie beurteilt werden soll. Æstreichen