Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 29Fedlex · Rapport sur les résultats

wonach Benützerinnen und Benützer von fäG grundsätzlich als Fussgänger zu betrachten sind und die Bemerkung in Konkordanztabelle I, zu Art. 44 E-StBV, wonach Benützerinnen und Benützer von fäG aufgrund der neuen Systematik auch Fussgänger sind. Noch unklarer ist die Zuordnung bei den Rollstuhlfahrenden: Es sind die einzigen Verkehrsteilnehmenden, die nach Belieben entweder nach den Regeln des Fahrverkehrs oder nach den Fussgänger-Regeln die Strasse benützen dürfen, wobei es "ihrem Selbstverständnis besser entsprechen (dürfte), wenn sie als Fussgängerinnen resp. Fussgänger und nicht als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer betrachtet werden" (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 E-BStV).

Betreffend weiteren Abgrenzungsproblematiken verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziff. 3.44a im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen.

Im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit stellen wir die Anträge:

- Schaffung einer Legaldefinition der Fussgängerinnen und Fussgänger und damit auch

der Führerinnen und Führer der weiteren im 2. Kapitel erwähnten Fahrzeuge (vgl. auch Ziff. 3.2).

- Eventualiter, je nach vorgenommener Legaldefinition: Überprüfung der Überschrift zu

Kapitel 2.

Bemerkungen zu Art. 8 Abs. 3 E-StBV:

Unklar aufgrund der fehlenden Legaldefinition ist, ob das Recht zum Spielen nebst Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Benützerinnen und Benützern von fäG auch Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern zustehen soll. Hier wäre evtl. eine Präzisierung notwendig.

Weiter ist die Abgrenzung zum gesteigerten Gemeingebrauch unklar. Gesteigerter Gemeingebrauch liegt zum Beispiel vor, wenn eine Nutzung der öffentlichen Sache gestört wird, welche das Gemeinwesen bestimmten anderen Personen - insbesondere als Gemeingebrauch oder als Sondernutzung - ausdrücklich gestattet hat. Es stellt sich für uns die grundsätzliche Frage, ob in einer Bundesverordnung der Gemeingebrauch von Kantons- und Gemeindestrassen geregelt werden darf (vgl. auch Art. 3 SVG).

Nicht klar ist zudem das Verhältnis zu Art. 9:

Soll mit Art. 8 Abs. 3 E-StBV das Vortrittsrecht der Fahrzeuge auf den Fahrbahnen eingeschränkt werden?

Unklar ist weiter der Gehalt des Worts "unnötig" im Zusammenhang mit Behinderung. Entgegen der Konkordanztabelle 3A, Bemerkung zu Art. 8 Abs. 3 E-StBV erachten wir das "Wort "unnötig" nicht als Präzisierung.

Anträge:

- Streichen des Adjektivs "unnötig" in Art. 8 Abs. 3 E-StBV.

- Überprüfung, evtl. Ergänzung sowohl der Art. 11 und 12 E-StBV mit einer sinngemäs-

sen Bestimmung.

AR Auf der Fahrbahn müssen Fussgänger links gehen, beim Fehlen von Ausweichmöglichkeiten ist rechts zu gehen (komplizierte Formulierung), Abs. 3: Wort „unnötig“ streichen.

Grüne Die Formulierung in Abs. 3, dass auf verkehrsarmen Nebenstrassen „namentlich für Spiele“ die ganze Strassenfläche benutzt werden darf, ist wichtig. Die Einschränkung „auf begrenzter Fläche“ ist überflüssig und irreführend. Die Grenzen für die Spiele sind durch die Bezeichnungen „verkehrsarme Nebenstrasse“ und „gesamte Fahrbahn“ vorgegeben und durch das Verbot zu behindern und zu gefährden schon genügend eingeschränkt:

Art. 8, Abs. 3: „Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, dürfen die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und auf verkehrsarmen Nebenstrassen die gesamte Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Strassenbenützerinnen und -benützer dadurch weder unnötig behindert noch gefährdet werden."

Zudem ist unbedingt explizit die Möglichkeit vorzusehen, dass auch Spiel mit Velos erlaubt ist. Da sich die Überschrift nur an Zu Fuss Gehende richtet und Velos gemäss Art. 2, Abs. 14 des Verordnungsentwurfes keine fahrzeugähnliche Geräte sein können (vgl. oben), wäre sonst das Spielen und Üben mit bmx etc. und normalen Velos ausgeschlossen. Das wäre ein unverständliches Verbot. Und es würde den Kindern sehr erschweren, ihre Geschicklichkeit auf dem Velo zu üben. Dieses Training ist jedoch sehr verbreitet und für die Verkehrssicherheit der Kinder ausgesprochen wichtig. Daher soll, wie oben beantragt, Art.