Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

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2, Abs. 14 angepasst und zusätzlich im Art. 8, Abs. 3 ausdrücklich festgelegt werden, dass auch Spiel und Sport mit Velos zulässig ist. Der Titel des 2. Kapitels müsste somit ebenfalls angepasst werden. Dies nicht zuletzt, weil es im Verordnungsentwurf kein eigenes Kapitel mehr gibt, das sich an Velofahrende richtet.

SP Wir schliessen uns den Ausführungen der BfU sowie Pro Velo an.

Schweiz

bfu Schon in der Vorkonsultation haben wir darauf hingewiesen, dass wir die Totalaufhebung

der Sonderregelung Fussgängerkolonnen als einen Sicherheitsverlust erachten (insbesondere die Aufhebung von Art. 49 Abs. 3 VRV). Grössere Fussgängergruppen sollten vor allem nachts gut erkennbar sein.

Pro Velo ► Abs. 1: Neu sollen auch Personen, die ihr Velo schieben, zwingend auf die linke Stras-Schweiz senseite wechseln müssen. Dies so generell festzulegen, widerspricht einem verbreiteten,

sicheren und natürlichem Verhalten. Ein Velofahrer schiebt sein Velo manchmal nur eine gewisse Strecke: z.B. bei Steigungen, bei Scherben, Eis, wenn der Belag für das Transportgut zu holprig ist; wenn ein Kind oder ein Erwachsener auf der Strasse nicht fahren darf oder will etc.. Wenn er dann jeweils die Fahrbahnseite wechseln müsste, erhöht das seine Gefährdung. Auch wenn auf der linken Seite Autos parkiert sind, wäre es unklug, dort das Velo zu schieben. Da Velos zwingend mit Reflektoren nach hinten ausgerüstet sind, sind sie auf der rechten Strassenseite zu Fuss nicht grundsätzlich mehr gefährdet, als wenn sie dort fahren. Antrag: "1 (...) Verkehrsaufkommen. Ein Fahrrad kann auf der linken oder rechten Strassenseite geschoben werden, je nachdem, wo es sicherer er-

scheint."

► Abs. 3: Die Formulierung, dass auf verkehrsarmen Nebenstrassen „namentlich für Spiele“ die ganze Strassenfläche benutzt werden darf, ist wichtig. Die Einschränkung „auf begrenzter Fläche“ ist überflüssig und irreführend. Die Grenzen für die Spiele sind durch die Bezeichnungen „verkehrsarme Nebenstrasse“ und „gesamte Fahrbahn“ vorgegeben und durch das Verbot zu behindern und zu gefährden schon genügend eingeschränkt. Wir beantragen folgende Kürzung: "3 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, dürfen die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und auf verkehrsarmen Nebenstrassen die gesamte Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Strassenbenützerinnen und -benützer dadurch weder unnötig behindert noch gefährdet werden."

Zudem ist unbedingt zu klären, dass auch Spiel mit Velos erlaubt ist (vgl. oben unter Art. 2.14); Da sich die Überschrift nur an Fussgänger richtet, und Velos gem. Art. 2.14 keine FäG seien, könnte sonst das Spielen/Üben mit bmx etc. und normalen Velos ausgeschlossen sein. Das wäre ein unverständliches Verbot. Und es würde den Kindern sehr erschweren, ihre Geschicklichkeit auf dem Velo zu üben. Dieses Training ist sehr verbreitet und für die Verkehrssicherheit der Kindern ausgesprochen wichtig! Wir schlagen vor, Art. 2.14 zu korrigieren (siehe dort) oder aber in 8.3. klarzustellen, dass auch Spiel und Sport mit Velos zulässig ist. Wegen dem Titel passt das allerdings nicht wirklich hierhin. Aber ein Kapitel, das sich an Velofahrende richtet gibt es auch nicht (mehr).

velosu- Wie Pro Velo Schweiz.

isse

VCS Wie Pro Velo Schweiz, jedoch ohne 1. Abschnitt.

Fuss- Abs. 3

verkehr Die Formulierung „auf einer begrenzten Fläche“ ist zu streichen.

Schweiz „Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, dürfen

die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen die gesamte Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Strassenbenützerinnen und -benützer dadurch weder unnötig behindert noch gefährdet werden.“

Begründung

Die begrenzte Fläche hat keine weitere Spezifikation. Welche Tätigkeiten sollen mit dieser Formulierung ausgeschlossen werden? Es ist wohl kaum vorstellbar, dass eine Tätigkeit eine unbegrenzte Fläche beansprucht. Der Zusatz kann somit ersatzlos gestrichen werden. Die Bestimmung wird damit entschlackt ohne inhaltliche Änderung.

Abs. 4 (neu)

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen in Wohnquartieren, namentlich in Begegnungs-

zonen, ist genügend Raum für Begegnung und Spiel freizuhalten. An geeigneten