Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

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Abgrenzung von der Fahrbahn getrennt sein muss, damit sie als Fussgängerbereich für blinde und sehbehinderte Personen erkennbar ist. Markierte Fussgängerinseln oder solche, wo lediglich die Inselköpfe aufgeklebt werden, sind unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 4 E-StBV und Behindertengleichstellungsgesetz BehiG folglich nicht zulässig, da sie für blinde und sehbehinderte Fussgängerinnen und Fussgänger nicht erkennbar sind.

Eine eindeutige Regelung dieses Punktes ist dringend notwendig, entweder durch eine Definition der Fussgängerinsel in der StBV oder in den entsprechenden Normen. Da diese Anforderung schon seit 1988 in der Norm behindertengerechtes Bauen im Grundsatz aufgeführt ist und dennoch weder die Umsetzung in der Praxis noch die Anpassung der VSS-Normen entsprechend durchgesetzt werden konnte, beantragen wir die Definition der Fussgänginsel in der StBV (vgl. Antrag zu Art. 2 EStBV).

BKZ Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

Procap Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

Schweiz

SBV Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

SZB Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

Vortrittsrecht durch hochhalten des weissen Stocks

Hat man sich als Fussgänger mit Sehbehinderung an den Trottoirkanten, den taktilen und akustischen LSA-Signalen sowie am Verkehrslärm orientiert und den Weg gefunden, kommt als zweites existenzielles Element folgende über Jahrzehnte bewährte Regelung zur Anwendung: Der Vortritt mit dem weissen Stock gemäss Art. 44 Abs. 3 E-StBV ist für Menschen mit Sehbehinderung von allergrösster Bedeutung im Hinblick auf die selbständige Bewältigung ihrer Wege im öffentlichen Raum. Wir begrüssen, dass dieser elementare Sicherheitsaspekt weiterhin in der Verordnung aufgeführt ist und damit eine für die Gleichstellung und Selbständigkeit blinder, sehbehinderter, taubblinder und hörsehbehinderter Menschen im Strassenverkehr entscheidende Regel bestand hat.

Im Zusammenhang mit diesem Vortrittsrecht beantragen wir, dass dieses gegenüber Strassenbahnen und Bussen mit Elektrofahrleitungen ebenfalls festgeschrieben wird (vgl. Art. 9 Abs. 3 E-StBV).

Schweiz. Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.

Blindenb

und Identifikation absoluter Gefahrenzonen

Bevor blinde und sehbehinderte Menschen absolute Gefahrenzonen, wie Strassen und Bahnübergänge überqueren können, müssen sie diese identifizieren können. Dies bedeutet, dass die Grenzen zwischen der sicheren Zone (für Fussgänger bestimmte Verkehrsflächen) und Gefahrenzonen eindeutig, das heisst, taktil wahrgenommen werden können. Dies kann nur durch einen baulichen, genügend grossen vertikalen Versatz erreicht werden. Markierungen und blosse Änderung der Belagstexturen wie Wassersteine, niveaugleiche Belagsänderungen und dergleichen sind für diese Funktion ungeeignet und daher zu vermeiden.

Der sehr wichtige, sicherheitsrelevante Nutzen der bis heute realisierten Adaptationen beim System der Rot-Grün-Phasen (Vibration, Akustik) für blinde und sehbehinderte Menschen darf unter keinen Umständen in Frage gestellt werden. Dies Wäre aber bei jeder Änderung der heute bestehenden Rot-Grün-Phasen der Fall.

Kommunikative Einrichtungen müssen für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig und unmissverständlich wahrgenommen werden können. Regeln zur Kommunikation sind für alle Verkehrsteilnehmer klar zu formulieren.

Schärer Absatz 3

Hans- „wenn das Fahrzeug bereits so nah ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte“.

Ulrich Was wird unter „so nah“ verstanden. Bitte in Meter angeben damit keine Unsicherheiten

aufkommen!

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 6 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 6

sva FR,

asa, Stiftung SchweizMobil, kf, VAE,

Stapo ZH,