Appendice 2
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages
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Mit einem fahrzeugähnlichen Gerät, z.B. Kinderrad, Trottinet, Spielzeugauto usw. darf gemässs StBV Art. 8 auf der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen gespielt werden. Wird das gleiche Gerät aber als Verkehrsmittel benützt, so ist-gemäss Vernehmlassungsentwurf-dessen Gebrauch auf der Fahrbahn nicht mehr zulässig, oder es muss das Trottoir benützt werden. Die Unterscheidung zwischen einer Nutzung fahrzeugähnlicher Geräte zum Spiel oder als Verkehrsmittel macht auch verkehrsarmen Nebenstrassen keinen Sinn und schränkt die Kinder zu stark ein. (Siehe Ziff. 3.2). Die Unterscheidung, ob ein Trottoir vorhanden ist oder nicht ist ebenfalls widersinnig. Es zwingt Trottinett Fahrende, Skater usw. auch in schwach befahrenen Nebenstrassen aufs Trottoir.
Die Eingrenzung „im Zeitpunkt der Benützung" verweist auf eine Bevorzugung des motorisierten Strassenverkehrs auf verkehrsarmen Nebenstrassen, die grundsätzlich gemeinsam genutzt werden dürfen. (Art. 8) Tatsache ist, dass auf vielen tagsüber wenig befahrenen Nebenstrassen (aber auch Tempo-30 Strassen und Begegnungszonen) insbesondere ab 16 Uhr die Kinder vom zunehmenden Schleichverkehr verdrängt werden. Der frühe Abend ist jedoch genau jene Zeit, in der sich die Kinder im Strassenraum treffen und dort spielen wollen. Die Motorfahrzeuglenker müssen realisieren, dass sie bei ihren Umwegen über Nebenstrassen empfindliches Wohngebiet durchfahren. Gebiete, in denen Kinder ein Anrecht auf das Spiel im Strassenraum haben.
Abs. 4 (neu)
4 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen Kinder unter 7 Jahren fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person verwenden.
4 Auf Hautstrassen sowie stark befahrenen Begegnungszonen und Tempo 30 Strassen mit Zentrumsfunktionen (z.B in Geschäftsstrassen) dürfen Kinder unter 6 Jahren fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwendet werden.
Begründung:
Die Bestimmung, dass Kinder unter 6 Jahren ein fahrzeugähnliches Gerät (also auch ein Dreirad, Trottinet, Laufrad, Kinderrad etc.) als Verkehrsmittel nur verwenden dürfen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet werden, ist nicht sachgerecht. (Beispiel: Wenn ein Sechsjähriger mit seinem Freund auf einer verkehrsarmen Nebenstrasse den ganzen Nachmittag mit seinem Freund Rennen veranstaltet, so ist dies gesetzeskonform. Wenn ihm hingegen die Mutter den Auftrag gibt beim Bäcker an der gleichen Strasse ein Brot zu kaufen und dazu das Trottinett auf der Fahrbahn benutzt, macht sich die Mutter strafbar.)
Es muss innerhalb eines sinnvollen und weiten gesetzlichen Rahmens (siehe Antrag 1) im Ermessen, der Eltern liegen, den Rayon einzugrenzen, in dem sich ein Kind innerhalb verkehrsarmer Nebenstrassen mit einem fahrzeugähnlichen Gerät bewegen darf oder nicht. Unabhängig davon, ob das Kind nun einfach herumfährt, einen Freund in der Nachbarschaft oder einen Spielplatz besucht.
Überall, wo Kinderspiel erlaubt ist (Art. 8), ist auch der Benutzung fahrzeugähnlicher Geräte als Verkehrsmittel erlaubt. Die Begieitungspflicht entfällt damit.
Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich darauf, dass überall dort, wo viel Verkehr herrscht - etwa auf einer Hauptstrasse, in einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszonen mit Zentrumsfunktion - die Eltern verpflichtet würden, ihre Kinder zu begleiten, wenn diese ein fahrzeugähnliches Gerät benutzen.
(Vgl. Art. 72 Abs. 4: eine Aufteilung der Begegnungszone in zwei unterschiedliche Zonen und zwei verschiedene Signale.)
Es ist uns allerdings klar, dass die Unterscheidung zwischen einer schwach oder stark befahren Strasse für deren Nutzung durch Kinder nur beschränkt relevant ist. Der Entscheid, ob sich eine Strasse für das Spiel der Kinder eignet oder nicht - selbst dort, wo es das Gesetz erlauben wäre - obliegt letztlich der Verantwortung der Eltern. Aus der Unfallstatistik wissen wir, dass sich auf dem Land zwar insgesamt weniger Verkehrsunfälle mit Kindern ereignen als in grossen Ortschaften und Städten. Die Unfälle auf dem Land führen aber vermehrt zu schweren Unfällen. Gerade auf schwach befahrenen Quartierstrassen wird vielfach rasch, zu rasch gefahren. Als übergeordnetes Kriterium für die Gesetzgebung macht die Unterscheidung zwischen schwach und stark befahrenen Strassen trotzdem Sinn.
Übersicht: Benutzung fahrzeugähnlicher Fahrzeuge durch Kinder