Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 50Fedlex · Rapport sur les résultats

3.13 Sind Sie mit Art. 13 E-StBV einverstanden?

JA ( 54 )

wovon Bund: 1 Kantone: 19 Übrige Stellen: 34

TG, SG, OW, GL, SO, BS, BE, TI, JU, BL, SH, ZG, NE, GE, UR, NW, AR, VD, VS,

Stadt Bern,

Tiefbauamt NW,

SP Schweiz,

Schweiz. Städteverband,

SVSAA,

bfu, TCS, ACS, strasseschweiz, FMS, Public Health Schweiz, FREC, Centre Patronal, BUL, SIK, Mobilitant.org,

KSPD, COCRBT, Kapo BE, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo SH, Stapo Chur, Stapo SG, Stapo Winterthur,

JA mit Bemerkung ( 8 )

wovon Bund: Kantone: 3 Übrige Stellen: 5

ZH Problematik, dass die Verkehrsmittel Ski und Schlitten den FäG gleichgestellt werden (an-

derer Anhalteweg, Vortritt etc.).

AG Antrag: Textanpassung …benützt werden, wo dies ortsüblich ist.

GR Der Ausdruck "wo und in dem Mass als dies ortsüblich" ist unter Umständen zu ungenau

und kann unterschiedlich betrachtet werden.

Kapo GR Die Definition „wo und in dem Mass als dies ortsüblich“ ist nicht klar und wird demnach

unterschiedlich betrachtet.

Kapo ZH Wie ZH.

Schweiz. Wie ASTAG.

Gewer-

bever-

band

ASTAG Muss hier nicht zumindest der Grundsatz der Vortrittsberechtigung statuiert werden? Z. B.

dass alle anderen Verkehrsteilnehmenden vortrittsberechtigt sind?

AGVS Muss hier nicht zumindest der Grundsatz der Vortrittsberechtigung statuiert werden? Z. B.

dass alle anderen Verkehrsteilnehmenden vortrittsberechtigt sind?

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 5 )

wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 3 ( 1 )

LU "… ortsüblich ist. Die Bewilligungspflicht bleibt vorbehalten."

Bemerkungen: Ortsübliches, widerrechtliches Verwenden soll explizit untersagt bleiben. Auf diese Regelung sollte verzichtet werden.

SZ Antrag: Ersatzlos streichen

Kapo SG Überflüssige Regelung. Skis auf der Fahrbahn sind in der ganzen Schweiz anzutreffen,

insbesondere wenn sie im Sommer mit Rollen zu Trainingszwecken ausgerüstet sind.

SFV Die Vortrittsregelungen gegenüber Fahrzeugen müssen klar definiert werden.

IGBF Angesichts der Tatsache, dass eigentlich eine Straffung der Vorschriften angestrebt

werden soll, ist dieser Artikel, da unseres Erachtens unnötig, zu streichen.

Schärer Wenn Skis und Schlitten als Verkehrsmittel benützt werden dürfen ist nachzutragen, dass Hans- alle anderen Verkehrsteilnehmer vortritts-berechtigt sind!

Ulrich

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 15 )

wovon Bund: 1 Kantone: Übrige Stellen: 14

BAV,

sva FR, vif LU,

asa, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, VöV, tpg, Stiftung SchweizMobil, Schweizer Wanderwege, SVLT, kf, VAE,